Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen va Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gem § 8 NAG; für die Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstitel nach den Vorschriften des FRG 1997 oder des AufG nachgewiesen werden
GZ Ra 2016/01/0089, 06.07.2016
Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, es liege ein Fall vor, in dem die entscheidende Behörde falsch entschieden habe und den Revisionswerber dadurch in die Irre geführt habe. So habe der Revisionswerber bereits am 27. Dezember 2005 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "familienangehörig" gestellt, welcher, wie ein Erkenntnis des VwGH gezeigt habe, zu Unrecht abgewiesen worden sei. Der Revisionswerber hätte seit 27. Dezember 2005 rechtmäßig in Österreich seinen Aufenthalt nehmen können und es sei ihm dies nur durch die unrichtige Entscheidung der Verwaltungsbehörde verwehrt worden. Daraus ergebe sich die erhebliche Rechtsfrage, ob nicht dennoch auch dieser Zeitraum, der dem Revisionswerber zu Unrecht als legaler Aufenthalt genommen worden sei, bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft relevant sei.
VwGH. Der VwGH hat in seiner Rsp sowohl zu § 10 Abs 1 Z 1 als auch zu § 11a Abs 4 Z 1 StbG bereits klargestellt, dass nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ("rechtmäßig und ununterbrochen") Verleihungsvoraussetzung ist, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden ("ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann. Gleiches trifft auch für § 11a Abs 1 Z 1 StbG zu, der ebenso einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt (hier) von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet verlangt. Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen va Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gem § 8 NAG. Für die Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstitel nach den Vorschriften des FRG 1997 oder des AufG nachgewiesen werden.