Bei Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr durch den VfGH ist gem § 14a Abs 3 VfGG ua § 89d GOG sinngemäß anzuwenden, woraus sich ergibt, dass als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs 2 GOG) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gilt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten
GZ Ra 2016/11/0100, 12.09.2016
VwGH: Bei Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr durch den VfGH ist gem § 14a Abs 3 VfGG ua § 89d GOG sinngemäß anzuwenden, woraus sich ergibt, dass als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs 2 GOG) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gilt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.