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Verfahrensrecht

VwGH: Zustellung (des Ablehnungs- und Abtretungsbeschlusses) im elektronischen Rechtsverkehr durch den VfGH

Bei Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr durch den VfGH ist gem § 14a Abs 3 VfGG ua § 89d GOG sinngemäß anzuwenden, woraus sich ergibt, dass als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs 2 GOG) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gilt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten

28. 11. 2016
Gesetze:   § 14a VfGG, § 89d GOG
Schlagworte: Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr durch den VfGH, Ablehnungs- und Abtretungsbeschluss, Fristen

 
GZ Ra 2016/11/0100, 12.09.2016
 
VwGH: Bei Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr durch den VfGH ist gem § 14a Abs 3 VfGG ua § 89d GOG sinngemäß anzuwenden, woraus sich ergibt, dass als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs 2 GOG) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gilt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
 
 

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