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Verfahrensrecht

VwGH: Streithelfer als Partei iSd § 21 VwGG?

Ein Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei findet im VwGG keine Deckung

28. 11. 2016
Gesetze:   § 21 VwGG
Schlagworte: Verwaltungsgerichtshof, Partei, Streithelfer

 
GZ Ra 2015/17/0084, 27.07.2016
 
VwGH: Im vorliegenden Verfahren vor dem VwGH ist über die Revision des Bundesministers für Finanzen zu entscheiden. Die Parteistellung im Verfahren vor dem VwGH ist in § 21 VwGG geregelt. Im taxativen Katalog des Abs 1 leg cit kommt betreffend die Antragstellerin gegenständlich allenfalls die Stellung als mitbeteiligte Partei in Frage. Dazu wäre erforderlich, dass eine (juristische oder natürliche) Person "durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt" wird. Ein Streithelfer, der auf der Seite der revisionswerbenden Partei in das Verfahren vor dem VwGH eintritt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei findet im VwGG sohin keine Deckung. Die Interessen der Antragstellerin stehen nicht im für die Mitbeteiligtenstellung geforderten Widerspruch zur Interessenslage der revisionswerbenden Partei, weshalb mangels Parteistellung die Revisionsbeantwortung der Antragstellerin zurückzuweisen war.
 
 

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