Der VwGH hat festgehalten, dass zur Bemessung des Anspruchs nach § 16 Abs 4 RAO nur auf das einzelne Verfahren abzustellen ist, nicht aber alle während eines Jahres erbrachten Verfahrenshilfeleistungen in jedem einzelnen Verfahren, für das der Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt worden ist, zusammenzuzählen sind; im vorliegenden Fall erfolgte die Bestellung der revisionswerbenden Partei zum Verfahrenshelfer erst nach der bereits mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Juli 2011 angeordneten Trennung in die drei selbständigen Verfahren, wobei diese Bestellung auf Wunsch der revisionswerbenden Partei vorgenommen wurde; somit war dieser Partei schon zum Zeitpunkt ihrer freiwillig übernommenen Bestellung zum Verfahrenshelfer bekannt, dass sie nicht in einem, sondern in zwei unterschiedlichen Verfahren als Verfahrenshelfer tätig wird; ausgehend davon kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre dadurch bedingte Belastung einen ungewöhnlich hohen, iSd § 16 Abs 4 RAO für ein Verfahren zu vergütenden Arbeitsaufwand darstelle, zumal auf der Grundlage des Erkenntnisses VfSlg 12.638 für die Vergütung eines außergewöhnlichen Aufwandes offensichtlich auch ausschlaggebend ist, dass die sich aus der Bestellung ergebende Vertretungsverpflichtung eines Verfahrenshelfers bzw einer Verfahrenshelferin letztere ohne deren Ingerenz trifft
GZ Ra 2015/03/0088, 13.09.2016
VwGH: Der einzelne Rechtsanwalt erwirbt im Allgemeinen durch seine Leistungen in einem Verfahren, in dem er als Verfahrenshelfer bestellt wurde, gegenüber der Rechtsanwaltskammer - abgesehen vom Anspruch auf anteilsmäßige Anrechnung auf die Beiträge zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung - keinen individuellen Vergütungsanspruch.
Von diesem Grundsatz normiert § 16 Abs 4 RAO eine Ausnahme: Wird der Rechtsanwalt in besonderem Umfang in Anspruch genommen, gebührt ihm eine individuelle Vergütung. Diesbezüglich sieht § 16 Abs 4 erster Satz RAO vor, dass dem Rechtsanwalt die Sonderpauschalvergütung für solche Verfahren zusteht, in denen innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden anfallen. Zur Ermittlung der maßgeblichen Grenze von zehn Verhandlungstagen bzw von 50 Verhandlungsstunden ist nach dem Gesetzeswortlaut auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abzustellen. In § 16 Abs 4 RAO werden daher nach dem Kriterium der Dauer der Hauptverhandlung jene Gruppe von Strafverfahren definiert, in denen eine sorgfältige Vertretung oder Verteidigung für den Verfahrenshelfer einen ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert und in welchen daher den als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwälten für ihren Aufwand ausnahmsweise eine besondere Vergütung zuerkannt werden soll. Diese Wertung hat der Gesetzgeber insofern unterstrichen, als er den ursprünglich mit BGBl Nr 474/1990 in die RAO aufgenommenen § 16 Abs 4 durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (BGBl I Nr 111/2007) erweiterte, sodass nunmehr bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung des § 285 Abs 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, auch die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um welche die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist. Damit wollte er bewusst dem Umstand Rechnung tragen, dass das Gesetz im Fall des § 285 Abs 2 StPO selbst auf den besonderen Umfang der Rechtssache Bedacht nimmt und anerkennt, dass mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Tragender Erwägungsgrund dafür war, dass bei Rechtsmitteln in solchen "Monsterverfahren" der besonders hohe Aufwand, der mit der Erstellung des Rechtsmittels verbunden ist, durch die Entscheidung des Gerichts auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist objektiviert ist.
Die Regelung des § 16 Abs 4 RAO geht auf das Erkenntnis des VfGH vom 27. Februar 1991, G 135/90 ua, VfSlg 12.638, zurück, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Bestimmung des § 16 Abs 2 RAO idF BGBl Nr 570/1973 verfassungswidrig war. Diese hatte angeordnet, dass einem Verfahrenshelfer an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei nur so weit ein Entlohnungsanspruch zustand, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzte. Der VfGH hat entschieden, dass es dem Gleichheitsgrundsatz iSd Art 7 B-VG widerspricht, wenn Verfahrenshelfer auch für Verfahren zu bestellen sind, die eine weit überdurchschnittliche Belastung der bestellten Rechtsanwälte bewirken, sodass für die betroffenen Rechtsanwälte unzumutbare Belastungen eintreten können. Dabei handelt es sich nicht um vernachlässigbare Härtefälle, sondern um Auswirkungen, die dem System innewohnen. Auch wenn im Falle der Bestellung eines Rechtsanwalts für ein monatelanges Verfahren eine neuerliche Heranziehung zur Verfahrenshilfe allenfalls erst nach Jahren zulässig wäre, kann eine solche Vertretungsverpflichtung zu Belastungen führen, die sich für Anwälte existenzgefährdend auswirken können.
Vor diesem Hintergrund ging der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 16 Abs 4 RAO davon aus, dass die Einführung einer individuellen Vergütung für zu Verfahrenshelfern bestellte Rechtsanwälte, deren Inanspruchnahme einen bestimmten Umfang überschreitet, notwendig ist, um existenzbedrohende Situationen für Rechtsanwälte, die durch den Umfang ihrer Tätigkeit in solchen Verfahren am anderweitigen Erwerb gehindert sind, zu vermeiden. Unter diesem Gesichtspunkt entspricht eine Regelung dem Gleichheitsgebot, die eine individuelle Vergütung für den Rechtsanwalt erst ab dem Erreichen eines bestimmten Arbeitsumfangs für diesen vorsieht. Eine Auslegung, wonach etwa einem während eines Prozesses bestellten Rechtsanwalt unabhängig davon, ob seine Inanspruchnahme den Schwellenwert überschritten hat, die Vergütung zu gewähren sei, ist von daher nicht geboten. Wenn in § 16 Abs 4 RAO festgelegt ist, dass dem Rechtsanwalt "für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer (ein) Anspruch auf eine angemessene Vergütung zusteht", so wird damit aber zum Ausdruck gebracht, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des § 16 Abs 4 RAO übersteigen.
Der VwGH hat festgehalten, dass zur Bemessung des Anspruchs nach § 16 Abs 4 RAO nur auf das einzelne Verfahren abzustellen ist, nicht aber alle während eines Jahres erbrachten Verfahrenshilfeleistungen in jedem einzelnen Verfahren, für das der Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt worden ist, zusammenzuzählen sind (VwGH vom 14. Mai 1996, 95/19/0565). Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der beschwerdeführende Rechtsanwalt die Zuerkennung der Sonderpauschalvergütung für mehrere zusammenhanglose, innerhalb eines Jahres angefallene Verfahrenshilfesachen begehrt, in denen er insgesamt mehr als zehn Verhandlungstage aufwenden hatte müssen.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Bestellung der revisionswerbenden Partei zum Verfahrenshelfer mit Bescheiden des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. September 2011 erst nach der bereits mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Juli 2011 angeordneten Trennung in die drei selbständigen Verfahren, wobei diese Bestellung auf Wunsch der revisionswerbenden Partei vorgenommen wurde.
Somit war dieser Partei schon zum Zeitpunkt ihrer freiwillig übernommenen Bestellung zum Verfahrenshelfer bekannt, dass sie nicht in einem, sondern in zwei unterschiedlichen Verfahren als Verfahrenshelfer tätig wird. Ausgehend davon kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre dadurch bedingte Belastung einen ungewöhnlich hohen, iSd § 16 Abs 4 RAO für ein Verfahren zu vergütenden Arbeitsaufwand darstelle, zumal auf der Grundlage des zitierten Erkenntnisses VfSlg 12.638 für die Vergütung eines außergewöhnlichen Aufwandes offensichtlich auch ausschlaggebend ist, dass die sich aus der Bestellung ergebende Vertretungsverpflichtung eines Verfahrenshelfers bzw einer Verfahrenshelferin letztere ohne deren Ingerenz trifft.