Home

Sicherheitsrecht

VwGH: § 23 WaffG – Antrag eines Sportschützen auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte

Angesichts der in § 23 Abs 2 und Abs 2b WaffG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung kann dem Revisionswerber - dessen Waffenbesitz ohnehin schon die von § 23 Abs 2 WaffG genannte Zahl von zwei Schusswaffen übersteigt - zugemutet werden, dass er durch den Verkauf (einer) seiner bereits vorhandenen (Sport-)Waffen seinem Wunsch nach einer für seinen Schießsport erforderlichen Waffe befriedigen kann

22. 11. 2016
Gesetze:   § 23 WaffG, § 10 WaffG
Schlagworte: Waffenrecht, Anzahl der erlaubten Waffen, Sportschütze

 
GZ Ra 2016/03/0046, 12.08.2016
 
VwGH: § 23 Abs 2 WaffG legt die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei fest. Nach stRsp zu § 23 WaffG steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen im Ermessen der Behörde. Gem § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist. § 23 Abs 2 WaffG verlangt für ein Überschreiten der dort grundsätzlich fixierten Maximalzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen eine "besondere Rechtfertigung" der antragstellenden Partei. Diese hat einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen, wobei es ihr obliegt, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; sie trifft daher eine erhöhte Behauptungslast. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs 2b WaffG wie im vorliegenden Fall, in dem die vorangegangene Festsetzung der Anzahl der bewilligten Waffen unstrittig weniger als fünf Jahre zurückliegt, nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des § 23 Abs 2 WaffG alleine relevant.
 
Der Revisionswerber ist unstrittig Inhaber von vier genehmigungspflichtigen Schusswaffen (einer Pistole Glock 17 zum Zweck der Selbstverteidigung; einer weiteren Pistole Glock 17, einer Pistole Glock 19 sowie einer halbautomatischen Büchse (Steyr Modell AUG-Z) für die Ausübung des Schießsportes).
 
Entgegen der Revision durfte das VwG in seinem Fall auf dem Boden der Leitlinien der Judikatur eine Rechtfertigung iSd § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG für die begehrte Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf insgesamt fünf Schusswaffen der Kategorie B im Ergebnis als nicht gegeben ansehen. Angesichts der in § 23 Abs 2 und Abs 2b WaffG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung kann dem Revisionswerber - dessen Waffenbesitz ohnehin schon die von § 23 Abs 2 WaffG genannte Zahl von zwei Schusswaffen übersteigt - zugemutet werden, dass er durch den Verkauf (einer) seiner bereits vorhandenen (Sport-)Waffen seinem Wunsch nach einer für seinen Schießsport erforderlichen Waffe befriedigen kann. Daran vermögen die Einwände des Revisionswerbers, die darauf zielen, er könnte nicht dazu verhalten werden, zum Erwerb einer weiteren Sportwaffe eine für seine Selbstverteidigung gewidmete Waffe zu veräußern, nichts zu ändern. Ausgehend davon erweist sich auch das Vorbringen, dass die vom Revisionswerber zum Schießsport verwendeten Pistolen auf Grund ihrer Ausstattung für die Selbstverteidigung in den eigenen Wohnräumlichkeiten ungeeignet seien, als nicht zielführend.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at