Eine GesbR wird zwar idR mit dem Zusatz "GesbR" bezeichnet, notwendig ist dies freilich nicht, wenn aus den Gesamtumständen erkennbar ist, dass diese Gesellschaft Adressat der Erledigung ist
GZ Ra 2015/15/0040, 12.07.2016
Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, der Bescheid des Finanzamtes sei nicht gegen eine GesbR, sondern die A Privatstiftung, die B Privatstiftung und die C Privatstiftung gerichtet gewesen. Damit liege keine Parteienidentität zwischen dem Bescheid des Finanzamtes und dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vor.
VwGH: Bereits das Finanzamt war von einer gewerblichen Tätigkeit der Revisionswerberin ausgegangen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet sich von einer schlichten Rechtsgemeinschaft (Miteigentumsgemeinschaft) dadurch, dass die Gesellschaft auf ein "gemeinsames Wirken", die bloße Rechtsgemeinschaft hingegen auf ein "gemeinsames Haben oder Verwalten" ausgerichtet ist. Betreffend die Revisionswerberin lag im Streitjahr - auch nach den Sachverhaltsannahmen des Finanzamtes durch Verweisung auf den Prüfungsbericht - ein "gemeinsames Wirken" und sohin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Eine derartige Gesellschaft wird zwar idR mit dem Zusatz "GesbR" bezeichnet, notwendig ist dies freilich nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - aus den Gesamtumständen erkennbar ist, dass diese Gesellschaft Adressat der Erledigung ist.
Die unterschiedliche Bezeichnung der Revisionswerberin durch das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht löste keine Zweifel an der Identität des Empfängers, nämlich einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, bestehend aus den drei Privatstiftungen A, B und C, aus. Auch die Revisionswerberin selbst bezeichnete sich gelegentlich mit dem Zusatz "GnbR" (so in der Anfrage vom 29. Juni 2009), gelegentlich ohne diesen Zusatz (so im Antrag auf Vergabe einer Steuernummer vom 26. Jänner 2007).
Ein Austausch des Bescheidadressaten liegt sohin nicht vor.