Eine Betätigung wird als gewerblich angesehen, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet; das ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist.
GZ Ra 2015/15/0040, 12.07.2016
VwGH: Eine Betätigung wird als gewerblich angesehen, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Das ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Es liegt nicht bloß Vermögensverwaltung vor, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht. Ob Vermögensnutzung oder Vermögensverwertung im Vordergrund stehen, ist nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu beurteilen.
Auch in der Revision unbestritten kaufte die Revisionswerberin mehrere Liegenschaften des Areals G an, errichtete auf einem Teil dieser Grundstücke ein (achtstöckiges) Gebäude, suchte Mieter für dieses Gebäude und veräußerte dieses vermietete Gebäude an einen Dritten (unter Übernahme einer Garantie der vollständigen Vermietung für die Dauer von 60 Monaten).
Die Revision kann weiters keinen relevanten Verfahrensmangel aufzeigen, wenn das Bundesfinanzgericht aus der Anfrage der Revisionswerberin vom 29. Juni 2009 geschlossen hat, dass die Revisionswerberin (ursprünglich und jedenfalls bis zum Ablauf des Streitjahres) die Absicht hatte, auch weitere Teile dieses Areals in gleicher Weise zu entwickeln.
Diese - zum Teil verwirklichte, zum Teil lediglich geplante - Tätigkeit überschreitet eine bloße Vermögensnutzung; daher konnte das Bundesfinanzgericht davon ausgehen, dass die Vermögensverwertung im Vordergrund steht. Die Tätigkeit der Revisionswerberin (jedenfalls im Streitjahr) ist sohin als gewerblich zu beurteilen.