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Fremdenrecht

VwGH: Innerstaatliche Fluchtalternative nach § 11 AsylG 2005

Nur allgemein formulierte Bedenken und Fragen hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der angenommenen Fluchtalternative sowie der dort herrschenden humanitären Lage können, ohne konkret auf den vorliegenden Fall bezogen darzustellen, warum dem Revisionswerber die Inanspruchnahme der Fluchtalternative nicht möglich und zumutbar sei, die Zulässigkeit der Revision nicht begründen

22. 11. 2016
Gesetze:   § 11 AsylG 2005, Art 133 B-VG
Schlagworte: Innerstaatliche Fluchtalternative

 
GZ Ra 2016/19/0047, 07.09.2016
 
VwGH: Nur allgemein formulierte Bedenken und Fragen hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der angenommenen Fluchtalternative sowie der dort herrschenden humanitären Lage können, ohne konkret auf den vorliegenden Fall bezogen darzustellen, warum dem Revisionswerber die Inanspruchnahme der Fluchtalternative nicht möglich und zumutbar sei, die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.
 
 

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