Die Annahme der Revisionswerber, mit der Zustellung der Entscheidung des VfGH über den dortigen Verfahrenshilfeantrag hätte die Revisionsfrist beim VwGH neu zu laufen begonnen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage
GZ Ra 2016/01/0135, 17.08.2016
VwGH: Da die Revisionswerber weder innerhalb der Revisionsfrist einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim VwGH stellten (§ 26 Abs 3 VwGG), noch ein Fall des § 26 Abs 4 VwGG vorliegt, endete die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision gem § 26 Abs 1 VwGG am 28. April 2016. Die (offenkundige) Annahme der Revisionswerber, mit der Zustellung der Entscheidung des VfGH über den dortigen Verfahrenshilfeantrag hätte die Revisionsfrist beim VwGH neu zu laufen begonnen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.