Eine nicht näher kommentierte Aneinanderreihung von Leitsätzen genügt nicht, um eine Abweichung von der hg Rsp darzulegen
GZ Ra 2016/19/0047, 07.09.2016
VwGH: Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision damit, dass die angefochtene Entscheidung von der Rsp des VwGH abweiche. Er gibt dazu eine Reihe von Leitsätzen des VwGH wieder.