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Verfahrensrecht

OGH: Zur Stellung des Noterben im Abhandlungsverfahren

Wurde über einen „Abhilfeantrag“ des Noterben nach § 7a Abs 2 GKG nicht entschieden, so ist der Noterbe auch zur Anfechtung des Einantwortungsbeschlusses berechtigt

21. 11. 2016
Gesetze:   § 784 ABGB, § 804 ABGB, § 812 ABGB, § 7a GKG, § 177 AußStrG
Schlagworte: Verlassenschaftsverfahren, Noterbe, Pflichtteil, Enterbung, Inventar, Gerichtskommissär, Abhilfeantrag, Rekursrecht, Einantwortung

 
GZ 2 Ob 183/15y, 29.09.2016
 
OGH: Der eigenberechtigte Noterbe ist in der Abhandlung auf die Rechte der §§ 784, 804, 812 ABGB beschränkt. Auch wenn der Noterbe die Errichtung des Inventars nicht selbst beantragt hat, kann er Anträge zur Ermittlung des Vorhandenseins und des Umfangs eines vom ursprünglichen Inventar noch nicht umfassten Vermögens des Erblassers stellen. Auch ein Antrag des Noterben auf rückwirkende Öffnung von Konten des Erblassers ist zulässig, dieser dient der Erforschung, ob zum Todeszeitpunkt weitere Vermögenswerte im Besitz des Erblassers standen.
 
Diese Antragslegitimation besteht auch, wenn der Erblasser den Noterben in seiner letztwilligen Verfügung als erbunwürdig iSd § 540 zweiter Fall ABGB bezeichnete und überdies seine Enterbung aussprach (§ 770 ABGB). Die Rechtswirksamkeit einer vom Erblasser ausgesprochenen Enterbung ist jedenfalls dem materiellen Pflichtteilsrecht zugeordnet. Daher steht die Enterbung - unabhängig von ihrer Berechtigung - einem Antrag des Noterben auf oder über die Inventarisierung nicht entgegen. Bei der Entscheidung über den Antrag des Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses ist nur die Eigenschaft als Noterbe iSd § 762 ABGB zu prüfen, nicht aber, ob und in welchem Ausmaß seine Pflichtteilsforderung materiell zu Recht besteht.
 
Das Verfahren zur Errichtung des Inventars ist vom Gerichtskommissär durchzuführen, gem § 7a Abs 1 GKG kann das Gericht dem Gerichtskommissär aber Aufträge erteilen und auch die Parteien können sich gegen einzelne Maßnahmen oder deren Unterlassung mit „Abhilfeantrag“ nach § 7a Abs 2 GKG zur Wehr setzen; Entscheidungen über solche „Abhilfeanträge“ sind mit Rekurs anfechtbar, soweit sie nicht bloß verfahrensleitende Verfügungen sind. Wenn das Abhandlungsgericht über einen derartigen Antrag des Noterben nicht entschieden hat, so ist der Noterbe auch zur Anfechtung des Einantwortungsbeschlusses berechtigt, wurde er doch durch diese Vorgangsweise an der Durchsetzung der ihm in den §§ 784, 804 ABGB eingeräumten bzw daraus abgeleiteten Rechte gehindert.
 
 

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