Durch § 38 Abs 2 Z 3 BWG wird die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen
GZ 2 Ob 183/15y, 29.09.2016
OGH: Gem § 38 Abs 1 BWG dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder aufgrund des § 75 Abs 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Gem § 38 Abs 2 Z 3 BWG besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem Gerichtskommissär.
Dem ruhenden Nachlass sowie dem eingeantworteten Erben kommt die Eigenschaft eines Kunden ebenso zu wie dem Verstorbenen selbst. Demnach substituiert die Auskunftspflicht des Kreditinstituts im Verlassenschaftsverfahren ihrer Funktion nach nur den Auskunftsanspruch des Verstorbenen selbst, sodass sich die Bank letztlich so verhalten muss, als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen.
Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts beruht aber auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet § 38 Abs 2 Z 3 BWG. Der Umfang ihrer Befugnisse ergibt sich aus den gesetzlich festgelegten Aufgaben des Gerichtskommissärs, va also aus §§ 145 und 165 ff AußStrG. Jedenfalls dann, wenn sich das Auskunftsverlangen des Gerichtskommissärs auf den Antrag eines Noterben gründet oder auch nur in dessen Interesse erfolgt, bedarf es daher keines Rückgriffs auf jene Rsp des OGH, wonach der Auskunftsanspruch des Gerichtskommissärs von jenem des verstorbenen Bankkunden abgeleitet wird. § 38 Abs 2 Z 3 BWG differenziert nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen, die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis wird dadurch gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Beischaffung eines Überweisungsbelegs, mit dem geklärt werden kann, ob ein Betrag vom Konto des Erblassers auf ein anderes Konto des Erblassers überwiesen wurde, dient jedenfalls der Klärung der Nachlasszugehörigkeit des überwiesenen Betrags. Ein Antrag des Noterben auf Beischaffung eines Einzelbelegduplikats ist daher zulässig und berechtigt.