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Verfahrensrecht

OGH: Aufrechnungseinrede im Außerstreitverfahren (iZm Aufteilungsverfahren iSd §§ 81 ff EheG)

Für die „Prozessaufrechnung“ wird auch zum neuen AußStrG judiziert, dass die einredeweise Geltendmachung von (nicht im selben Verfahren zu entscheidenden) Gegenforderungen unzulässig ist, weil eine dem § 391 Abs 3 ZPO entsprechende Bestimmung fehlt; ob dies auch für solche Gegenforderungen aufrecht zu erhalten ist, über die nicht mehr gerichtlich abzusprechen ist, weil deren Bestehen bereits rechtskräftig festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall nicht von entscheidender Bedeutung, ist der Verfahrensgegenstand doch keine „gewöhnliche“ Geldforderung; eine Aufrechnung kann erst nach Rechtskraft einer den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung begründenden gerichtlichen Entscheidung erfolgen

21. 11. 2016
Gesetze:   AußStrG, § 391 ZPO, §§ 1438 ff ABGB, §§ 81 ff EheG, § 94 EheG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Aufrechnungseinrede, Eherecht, Aufteilungsverfahren

 
GZ 1 Ob 170/16f, 19.10.2016
 
OGH: Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber darauf, dass die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebene Erklärung der Antragsgegnerin nur als Eventualaufrechnung verstanden werden kann, hat sie doch in erster Linie das Bestehen jeglichen Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung bestritten. Nach der (weiterhin) stRsp des OGH kann eine derartige bedingte Aufrechnungserklärung im Bereich des materiellen Rechts nicht zur Schuldtilgung führen, weil für die Tilgungswirkung die Anerkennung der Hauptforderung erforderlich ist. Selbst wenn man daher in der im Verfahren abgegebenen Erklärung der Antragsgegnerin die Berufung auf eine soeben vorgenommene materielle Aufrechnung sehen wollte, wäre ihr damit nicht geholfen.
 
Für die „Prozessaufrechnung“ wird auch zum neuen AußStrG judiziert, dass die einredeweise Geltendmachung von (nicht im selben Verfahren zu entscheidenden) Gegenforderungen unzulässig ist, weil eine dem § 391 Abs 3 ZPO entsprechende Bestimmung fehlt. Ob dies auch für solche Gegenforderungen aufrecht zu erhalten ist, über die nicht mehr gerichtlich abzusprechen ist, weil deren Bestehen bereits rechtskräftig festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall nicht von entscheidender Bedeutung, ist der Verfahrensgegenstand doch keine „gewöhnliche“ Geldforderung. Der Aufteilungsanspruch wird nämlich – auch wenn der Antragsteller nach seinem Aufteilungsvorschlag nur eine Ausgleichszahlung anspricht – nicht als eine „bloße Geldforderung“ angesehen. Vielmehr ist vom Aufteilungsanspruch als solchem, der bereits mit Rechtskraft der eheauflösenden Entscheidung entsteht, der konkrete Anspruch auf die vom Gericht allenfalls aufzuerlegende Ausgleichszahlung zu unterscheiden. Diese wird erst mit der Rechtskraft des entsprechenden gerichtlichen Beschlusses im Aufteilungsverfahren wirksam und zugleich fällig. Vor Eintritt dieser Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung im Aufteilungsverfahren besteht somit eine Geldforderung, gegen die aufgerechnet werden könnte, noch nicht. Eine Aufrechnung kann daher erst nach Rechtskraft einer den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung begründenden gerichtlichen Entscheidung erfolgen. Schon aus diesem Grund ist die Aufrechnungseinrede der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Auch im Falle einer „vorweggenommenen Aufrechnung“ tritt nach der höchstgerichtlichen Judikatur die Tilgungswirkung erst mit der Entstehung der Hauptforderung, im Fall der Aufrechnung gegen eine Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG daher erst mit Rechtskraft der darüber ergehenden Entscheidung, ein. Da diese bei höchstgerichtlichen Entscheidungen jedenfalls die Zustellung voraussetzt, kann die Tilgungswirkung bei Fällung der Entscheidung noch nicht eingetreten sein.
 
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher im Anfechtungsumfang dahin abzuändern, dass der Antragsgegnerin die der Höhe nach nicht mehr strittige Ausgleichszahlung von 2.752,75 EUR aufzuerlegen ist.
 
 
 

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