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Verfahrensrecht

OGH: § 111 JN – Teilübertragung der Zuständigkeit bei Pflegschaftsverfahren mehrerer Kinder?

Eine Teilübertragung der Zuständigkeit bei Pflegschaftsverfahren mehrerer Kinder, die aus der selben Ehe oder Lebensgemeinschaft entstammen, wird idR nicht als zweckmäßig angesehen; eine Art „gespaltene“ Zuständigkeit mehrerer Pflegschaftsgerichte ist zumeist schon aus praktischen Überlegungen (Aktenführung udgl) zu vermeiden

21. 11. 2016
Gesetze:   § 111 JN
Schlagworte: Familienrecht, Pflegschaftsverfahren, Zuständigkeit, Teilübertragung

 
GZ 10 Nc 8/16g, 28.09.2016
 
OGH: Gem § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch der dem Pflegebefohlenen zugedachte Schutz voraussichtlich besser verwirklicht werden kann. Diese Voraussetzung liegt idR vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt. Maßgebend ist immer das Kindeswohl.
 
Eine Teilübertragung der Zuständigkeit bei Pflegschaftsverfahren mehrerer Kinder, die aus der selben Ehe oder Lebensgemeinschaft entstammen, wird idR aber nicht als zweckmäßig angesehen. Eine Art „gespaltene“ Zuständigkeit mehrerer Pflegschaftsgerichte ist zumeist schon aus praktischen Überlegungen (Aktenführung udgl) zu vermeiden.
 
Auch im vorliegenden Fall wäre es unzweckmäßig, die Pflegschaft für die beiden Kinder bei verschiedenen Gerichten zu führen, weil Informationen aus der einen Pflegschaftssache für die Erledigung der anderen Pflegschaftssache möglicherweise nützlich sein werden. Auch im Hinblick auf die örtliche Situation bieten sich wenig Vorteile, wenn die Pflegschaftssache hinsichtlich M***** beim BG Amstetten geführt wird. Ein Aufwand für Fahrten zum BG Perg ließe sich für die Mutter auch bei einer Übertragung der Zuständigkeit nicht zur Gänze vermeiden, weil die Pflegschaft für den mj A***** jedenfalls bei diesem Gericht verbleibt.
 

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