Nach § 5 Abs 4a KBGG liegt ein – die Voraussetzung für die Bezugsverlängerung bildendes – unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis nur in den vier im Gesetz aufgezählten Fallkonstellationen (Tod; stationärer Aufenthalt; festgestellte häusliche Gewalt; behördliche Anhaltung) vor
GZ 10 ObS 35/16v, 28.06.2016
OGH: Nach § 5 Abs 4a KBGG liegt ein – die Voraussetzung für die Bezugsverlängerung bildendes – unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis nur in den vier im Gesetz aufgezählten Fallkonstellationen (Tod; stationärer Aufenthalt; festgestellte häusliche Gewalt; behördliche Anhaltung) vor. Eine länger dauernde Krankheit des betreuenden Elternteils ohne Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt rechtfertigt noch keine Bezugsverlängerung.