Der Umstand, dass eine Prozesspartei von einem ihr eingeräumten Recht (hier § 41 Abs 1 erster Satz GebAG) Gebrauch macht, ist nicht geeignet, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des von dieser Rechtsausübung betroffenen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen
GZ 13 Os 66/16d, 06.09.2016
OGH: Entgegen der Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) wies das Erstgericht den Antrag, den Sachverständigen Mag. S***** aus dem Grund der Befangenheit zu entheben, weil der Bf den Beschluss, mit dem die Gebühr dieses Sachverständigen bestimmt worden war, bekämpft habe, zu Recht ab. Der Umstand, dass eine Prozesspartei von einem ihr eingeräumten Recht (hier § 41 Abs 1 erster Satz GebAG) Gebrauch macht, ist nämlich nicht geeignet, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des von dieser Rechtsausübung betroffenen Sachverständigen in Zweifel zu setzen.