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Zivilrecht

OGH: § 184 VersVG – zur Verbindlichkeit der Sachverständigenfeststellung im Ärztekommissionsgutachten

„Offenbar“ iSd § 184 VersVG weicht eine Sachverständigenfeststellung nach stRsp von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich ihre Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt; es muss zwar der Fehler nicht schnell erkennbar sein, aber offen zutage treten, sodass er sich bei einer durch Sachkundige vorgenommenen Prüfung mit Deutlichkeit ergibt; in diesem Zusammenhang ist auch ein Gutachten, das für einen Fachmann nicht nachvollziehbar oder dessen Begründung fehlerhaft ist, nicht bindend, sofern dies zur Folge hat, dass die Feststellung nicht nachprüfbar ist; ein in seinem Ergebnis nicht nachprüfbares Gutachten ist offenbar unrichtig

21. 11. 2016
Gesetze:   § 184 VersVG, §§ 179 ff VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Unfallversicherung, Ärztekommissionsgutachten, Sachverständigenfeststellung, Verbindlichkeit, Schiedsgutachterverfahren, offenbare erhebliche Abweichung von der wirklichen Sachlage

 
GZ 7 Ob 144/16a, 13.10.2016
 
OGH: Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder das Maß der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit durch Sachverständige festgestellt werden, so ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil (§ 184 Abs 1 VersVG).
 
Die Vereinbarung der Einrichtung einer Ärztekommission stellt einen Schiedsgutachtervertrag iSd § 184 Abs 1 VersVG dar. Die Ärztekommission hat den Zweck, für den Versicherungsnehmer eine rasche und kostengünstige Entscheidung über die Höhe des Invaliditätsgrads herbeizuführen; in diesem Zusammenhang hat sie auch über die Frage, ob bei feststehendem Unfall bestimmte körperliche Gebrechen auf diesen als Folgen zurückzuführen sind, zu entscheiden. Nur im Fall des § 184 Abs 1 VersVG hat die Feststellung durch gerichtliches Urteil zu erfolgen, während die Einrichtung einer Ärztekommission ansonsten iSd angestrebten Kosten- und Zeitersparnis eine Gerichtsentscheidung erübrigen soll. „Offenbar“ iSd zitierten Bestimmung weicht eine Sachverständigenfeststellung nach stRsp von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich ihre Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt. Es muss zwar der Fehler nicht schnell erkennbar sein, aber offen zutage treten, sodass er sich bei einer durch Sachkundige vorgenommenen Prüfung mit Deutlichkeit ergibt. In diesem Zusammenhang ist auch ein Gutachten, das für einen Fachmann nicht nachvollziehbar oder dessen Begründung fehlerhaft ist, nicht bindend, sofern dies zur Folge hat, dass die Feststellung nicht nachprüfbar ist. Ein in seinem Ergebnis nicht nachprüfbares Gutachten ist offenbar unrichtig. Dies ist hier der Fall:
 
Die Frage, ob von der Ärztekommission getroffene Feststellungen unverbindlich sind, weil sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Einzelfallbezogenheit erlaubt keine Festlegung auf einen Prozentsatz, bei dessen Überschreitung eine offenbare erhebliche Abweichung regelmäßig anzunehmen wäre.
 
Im Gegensatz zum gerichtlichen Sachverständigen vertrat die Ärztekommission den Standpunkt, dass es zu traumatischen Meniskusläsionen nur mit einer maßgeblichen Begleitverletzung im Kapselbandapparat kommt, die hier fehlt. Sie ist damit nach den Ergebnissen des gerichtlichen Verfahrens von einer unrichtigen und damit untauglichen Annahme bei der Beurteilung der Kausalität ausgegangen. Ihr Gutachten weicht für einen Sachkundigen offenbar von der Wirklichkeit ab. Die Läsion kann nämlich auch ohne Verletzungen des Kapselbandapparats eintreten, was im vorliegenden Fall auch geschehen ist. Wird aber die Kausalität des Unfalls von der Kommission zur Gänze wegen unrichtiger Annahme von (abstrakten) Beurteilungskriterien verneint, obwohl sie (mit 40 %-iger Mitwirkung) gegeben ist, war die Begutachtung von Grund auf unrichtig und nicht nachvollziehbar. Damit ist die Abweichung von der Wirklichkeit auch erheblich. Auf die Höhe des richtig ermittelten Invaliditätsgrades kommt es hier dann nicht an.
 
Daraus folgt die Unverbindlichkeit der Feststellung des Ärztekommissionsgutachtens zur Kausalität des Sturzereignisses für die Invalidität iSv § 184 Abs 1 VersVG und deren gerichtliche Überprüfbarkeit. Dass diesfalls dem Kläger eine Invaliditätsleistung von 3.500 EUR zusteht, ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.
 
 

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