Die Rechtsansicht, das Versetzen von zwei kräftigen Faustschlägen ins Gesicht einer Frau, mit der der Kläger eine verbale Auseinandersetzung hatte und die ebenfalls erheblich alkoholisiert war, mag sich der Kläger auch im Zustand der vollen Berauschung befunden haben, gehöre nicht zur „Gefahr des täglichen Lebens“, weil dies einem Durchschnittsmenschen, selbst wenn dieser einmal übermäßig Alkohol konsumiert habe und in eine verbale Auseinandersetzung gerate, nicht passieren könne, hält sich im Rahmen der Judikatur
GZ 7 Ob 189/16v, 13.10.2016
Zwischen den Parteien besteht ein Bündelversicherungsvertrag, der eine Haftpflichtversicherung beinhaltet und dem die ABH 2006/Stufe 2 zugrunde liegen. Nach Art 12.1. ABH 2006 erstreckt sich die Versicherung „auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, ...“.
OGH: In Art 12.1. ABH 2006 wird die primäre Risikoumschreibung vorgenommen. Der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ ist nach stRsp so auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Damit sind aber nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten abgedeckt. Für das Vorliegen einer „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nicht erforderlich, dass sie geradezu täglich auftritt. Vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus der Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadenfall ist nämlich immer eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers.
Keine „Gefahr des täglichen Lebens“ ist dann gegeben, wenn ein Versicherungsnehmer seine Annäherungsversuche trotz mehrfacher, eindeutiger verbaler und körperlicher Ablehnung durch eine Frau fortsetzt und sie letztlich so bedrängt, dass er durch seine Platzwahl beim Tisch ihr Aufstehen und Weggehen verhindert und sie sich dagegen zur Wehr setzt und von ihm verletzt wird. Auch ein Raufhandel eines 18-jährigen Burschen mit einem anderen in einer Diskothek, wobei er dabei unabsichtlich ein unbeteiligtes Mädchen verletzt, gehört nicht mehr zu den „Gefahren des täglichen Lebens“.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das Versetzen von zwei kräftigen Faustschlägen ins Gesicht einer Frau, mit der der Kläger eine verbale Auseinandersetzung hatte und die ebenfalls erheblich alkoholisiert war, mag sich der Kläger auch im Zustand der vollen Berauschung befunden haben, gehöre nicht zur „Gefahr des täglichen Lebens“, weil dies einem Durchschnittsmenschen, selbst wenn dieser einmal übermäßig Alkohol konsumiert habe und in eine verbale Auseinandersetzung gerate, nicht passieren könne, hält sich im Rahmen der Judikatur. Eine derartige Verhaltensweise zeigt – auch im Zustand voller Berauschung – ein einem Durchschnittsmenschen völlig fremdes, übermäßiges Gewaltpotential. Entgegen der Meinung des Klägers, der mit der abweichenden deutschen Bedingungslage argumentiert (vgl zur dort enthaltenen Formulierung „mit Ausnahme der Gefahren … einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“: Schimikowski in r + s 1997, 453 [Anmerkung zu BGH IV ZR 269/96]), wird der Umstand, dass er einer Frau nach vorangegangenem Streit im Vollrausch zwei Faustschläge in das Gesicht versetzte und sie dadurch schwer verletzte, nicht zur Gefahr des täglichen Lebens. Ein Durchschnittsmensch gerät – auch wenn er erheblich alkoholisiert ist – nicht in die Situation, dass er als aktiv Beteiligter eine schwere Körperverletzung (wie der Kläger, der wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 [§§ 83 Abs 1, 84 Abs 1] StGB verurteilt wurde) begeht.