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Zivilrecht

OGH: Aktualisierung der Polizze (und Vergabe einer neuen Polizzennummer) – Novation iSd §§ 1376 ff ABGB?

Bei einem Versicherungsverhältnis spricht für die Neubegründung, wenn die für einen Versicherungsvertrag wesentlichen Punkte, nämlich das Versicherungsobjekt, die Gesamtversicherungssumme, die Prämienzahlung und die Versicherungsdauer völlig neu vereinbart werden; die bloße Aushändigung eines neuen Versicherungsscheins ist hingegen kein entscheidendes Kriterium für die Begründung eines selbständigen neuen Vertrags

21. 11. 2016
Gesetze:   §§ 1376 ff ABGB, § 863 ABGB
Schlagworte: Versicherungsrecht, Aktualisierung der Polizze, Vergabe einer neuen Polizzennummer, Neuerungsvertrag, Schuldänderung

 
GZ 7 Ob 112/16w, 13.10.2016
 
OGH: Ein Neuerungsvertrag iSd §§ 1376 ff ABGB kommt zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstands durch ein neues ersetzt wird, in dem sie mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen. Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn der Entstehungsgrund des Anspruchs geändert wird. Hauptgegenstand ist der primäre Leistungsinhalt. Eine Änderung des Hauptgegenstands tritt ein, wenn ein wesentlich anderer an seine Stelle tritt. Es muss eine „artliche“ Verschiedenheit sein, eine bloß „maßliche“ genügt nicht. Eine bloße Vermehrung oder Verminderung ist nicht „Verwechslung“ iSd § 1376 ABGB.
 
Zur Novation gehört die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (der animus novandi). Sonst bestehen beide nebeneinander. Doch braucht diese Absicht nicht ausdrücklich erklärt zu werden; sie kann auch, da das Gesetz keine Beschränkung enthält, aus den Umständen hervorleuchten (§ 863 ABGB). Keinesfalls wird sie aber im Zweifel vermutet, sondern die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, solange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann. Der Wille der Parteien muss erweislich dahin gehen, dass auf das alte Vertragsverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll.
 
Schuldänderung liegt hingegen vor, wenn die näheren Bestimmungen, wo, wann und wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit erfüllt werden soll, und andere Nebenbestimmungen, wodurch mit Rücksicht auf den Hauptgegenstand oder den Rechtsgrund keine Umänderung geschieht, geändert werden. Schuldänderungen lassen also das ursprüngliche Schuldverhältnis fortbestehen, auch wenn es, eben weil es geändert ist, in manchen Beziehungen als neues zu behandeln ist. Es gilt die gesetzliche Fiktion der Nichtveränderung der Schuld mit den gleichen Folgen, als wäre die alte Verbindlichkeit nicht untergegangen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist, ob das ursprüngliche Rechtsverhältnis trotz der Änderungen noch als das alte angesehen werden kann.
 
Bei einem Versicherungsverhältnis spricht für die Neubegründung, wenn die für einen Versicherungsvertrag wesentlichen Punkte, nämlich das Versicherungsobjekt, die Gesamtversicherungssumme, die Prämienzahlung und die Versicherungsdauer völlig neu vereinbart werden. Die bloße Aushändigung eines neuen Versicherungsscheins ist hingegen kein entscheidendes Kriterium für die Begründung eines selbständigen neuen Vertrags.
 
Im vorliegenden Fall ist beachtlich, dass sich die Mitarbeiter der Beklagten aus eigenem an den Kläger wandten, um den bestehenden Versicherungsvertrag „zu aktualisieren“. Der Kläger wollte grundsätzlich „alles beim Alten“ lassen. Es kann hier dahingestellt bleiben, wie die Vertragsgestaltung im Jahr 2011 im Einzelnen zu beurteilen ist, weil nach dem eindeutigen Willen der Parteien das Versicherungsverhältnis jedenfalls nicht beendet, sondern im Gegenteil (bloß aktualisiert) durchgehend weiter bestehen sollte. Die von der Beklagten initiierten Vorgänge waren nach dem anderen erkennbaren Willen der Parteien nicht darauf gerichtet, zu Lasten des Versicherungsnehmers eine unerwartete Deckungslücke entstehen zu lassen. Der bestehende Vertrag sollte jedenfalls nicht so geändert werden, dass das Versicherungsverhältnis iSd Art 2.5 ARB 1988 beendet werden sollte. Die Nachhaftungsklausel hat nämlich den Zweck, die Deckung für während des Vertragszeitraums eingetretene Versicherungsfälle nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses zu regeln.
 
Das bedeutet, dass die Beurteilung des vorliegenden Versicherungsfalls nach der im Zeitpunkt seines Eintritts geltenden Vertragslage zu erfolgen hat.
 
Da ein durchgehendes Vertragsverhältnis vorliegt, für das nach den Feststellungen bloß aus technischen Gründen eine neue Polizzennummer vergeben wurde, kommt es auf die Polizzennummer im Begehren nicht an. Die rechtskräftige Abweisung des Hauptbegehrens schadet daher nicht. Das Begehren des Klägers war nach seinem Vorbringen immer bloß darauf gerichtet, Deckung nach der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls geltenden Vertragslage zu erlangen. Dies ist im Spruch mit einer Maßgabe zu präzisieren.
 
 

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