Es entspricht der Rsp, dass fremdsprachige AGB trotz Sprachunkenntnis des Vertragspartners (nur) dann als wirksam vereinbart angesehen werden können, wenn in der Verhandlungssprache und Vertragssprache auf die AGB hingewiesen wurde und der Vertragspartner (dennoch) eine uneingeschränkte Annahmeerklärung abgegeben hat; dies gilt auch für das Verhältnis zwischen zwei Unternehmern
GZ 10 Ob 26/16w, 11.10.2016
OGH: Es entspricht der vom Berufungsgericht beachteten Rsp, dass fremdsprachige AGB trotz Sprachunkenntnis des Vertragspartners (nur) dann als wirksam vereinbart angesehen werden können, wenn in der Verhandlungssprache und Vertragssprache auf die AGB hingewiesen wurde und der Vertragspartner (dennoch) eine uneingeschränkte Annahmeerklärung abgegeben hat. Dies gilt auch für das Verhältnis zwischen zwei Unternehmern, sodass es auf die von der Rekurswerberin behauptete fehlende Vergleichbarkeit mit der Entscheidung 1 Ob 30/04z nicht ankommt. Von der gegenteiligen älteren Rsp ist der OGH abgegangen (vgl wiederum ausführlich 1 Ob 30/04z), sodass das Argument der Beklagten, dem Geschäftsführer der Klägerin sei bewusst gewesen, dass Unternehmen Verträge üblicherweise unter Einbeziehung ihrer AGB abschließen, seine Unterschrift gelte auch, wenn er die deutsche Sprache nicht verstehe, nicht zutrifft.
Für den Fall unterschiedlicher Verhandlungs- und Vertragssprachen hat der OGH in den Entscheidungen 1 Ob 30/04z und 10 Ob 17/04d klargestellt, dass jener Vertragsteil, der unter Einbeziehung bestimmter, in der Vertragssprache gehaltener AGB mit einer Bestimmung über eine kollisionsrechtliche Rechtswahl kontrahieren will, den anderen Vertragsteil – als primäre Voraussetzung von deren Geltung – in einem durch dessen (schließliche) Unterschrift gedeckten Abschnitt der Vertragsurkunde in der Verhandlungssprache deutlich auf die Einbeziehung solcher AGB in das Vertragsverhältnis hinzuweisen hat; mangelt es daran, werden die AGB schon deshalb nicht Vertragsbestandteil. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil die bei der Vorbereitung des Vertragsabschlusses zwischen den Streitteilen verwendete Sprache Bulgarisch war, die Hinweise auf die Einbeziehung der AGB der Beklagten aber in deren in deutscher Sprache verfassten Auftragsbestätigungen vom 4. 11. und 10. 11. 2010 erfolgten.
Schon daher fehlt es an den Voraussetzungen für die wirksame Vereinbarung der AGB der Beklagten im vorliegenden Fall. Auf die weitere Frage, ob Deutsch eine „Weltsprache“ sei, kommt es daher hier nicht an. Ebenso wenig spielt der von der Beklagten im Rekurs behauptete Umstand eine Rolle, dass ihre AGB im Internet in mehreren Sprachen, darunter Englisch, verfügbar seien. Dabei handelt es sich überdies auch um eine im Rechtsmittelverfahren unbeachtliche Neuerung.