Nur wenn etwa ein Werkunternehmer über die Schlechterfüllung des Werkvertrags hinaus weitere Vertragspflichten verletzt und diese Pflichtverletzung für das Vorverfahren kausal ist, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Kosten des Vorprozesses kommen; eine solche Haftung wird bei der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, etwa von Informationspflichten bejaht
GZ 9 Ob 48/16y, 29.09.2016
OGH: Richtig ist, dass Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, zu einer Verminderung seines Vermögens führen und daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein können, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden.
Nach der Rsp führt aber die Schlechterfüllung eines Vertrags noch nicht zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten, weil ein solcher Schaden im Allgemeinen außerhalb des Schutzzwecks des Vertrags oder des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt. Nur wenn etwa ein Werkunternehmer über die Schlechterfüllung des Werkvertrags hinaus weitere Vertragspflichten verletzt und diese Pflichtverletzung für das Vorverfahren kausal ist, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Kosten des Vorprozesses kommen. Eine solche Haftung wird bei der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, etwa von Informationspflichten bejaht. Dabei ist anhand einer am konkreten Vertragszweck ausgerichteten individualisierenden Betrachtung zu prüfen, ob die verletzte Verpflichtung gerade den konkret geltend gemachten Schaden verhindern sollte.
Ob und welche Informationspflichten den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber treffen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.