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Zivilrecht

OGH: Arzthaftung – zur Frist zwischen Aufklärung und Operation

Zu 7 Ob 64/11d hat der OGH bereits die Beurteilung der Vorinstanzen als vertretbar gebilligt, dass die der dortigen Klägerin zwischen Aufklärung und Operation zur Verfügung gestandene Zeit ausreicht, wenn zwischen der stationären Aufnahme und Aufklärung und der ausgeführten Operation zumindest eine Nacht lag und darüber hinaus (so wie auch im vorliegenden Fall) bereits geraume Zeit vorher die medizinischen Möglichkeiten einer Operation oder alternativer Behandlungsmethoden erörtert wurden und der Patient eine Operation in Aussicht nahm bzw terminlich festlegte

21. 11. 2016
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Aufklärung, Operation, Überlegungsfrist

 
GZ 3 Ob 194/16z, 18.10.2016
 
OGH: Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt bzw den Krankenhausträger die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu den ärztlichen Maßnahmen erteilt hätte. Da die Vorinstanzen aufgrund der getroffenen Tatsachenfeststellungen davon ausgingen, dass der Kläger unabhängig von der konkreten Aufklärung, dh also auch bei näherer Detaillierung der Risikoquoten, der konkreten Operation zugestimmt hätte, weil ihm die Gefahr, ohne Operation einen Schlaganfall zu erleiden, zu groß erschien, muss der erhobene Schadenersatzanspruch jedenfalls scheitern. Auf die (scheinbar, wenn man das den erstgerichtlichen Feststellungen zugrunde liegende Sachverständigengutachten heranzieht) widersprüchlichen erstgerichtlichen Feststellungen zur Risikowahrscheinlichkeit kommt es daher gar nicht an.
 
Die ärztliche Aufklärung hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten noch eine angemessene Überlegungsfrist offen bleibt. Die Dauer der den Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Dringlichkeit der ärztlichen Behandlung ab. Zu 7 Ob 64/11d hat der OGH bereits die Beurteilung der Vorinstanzen als vertretbar gebilligt, dass die der dortigen Klägerin zwischen Aufklärung und Operation zur Verfügung gestandene Zeit ausreicht, wenn zwischen der stationären Aufnahme und Aufklärung und der ausgeführten Operation zumindest eine Nacht lag und darüber hinaus (so wie auch im vorliegenden Fall) bereits geraume Zeit vorher die medizinischen Möglichkeiten einer Operation oder alternativer Behandlungsmethoden erörtert wurden und der Patient eine Operation in Aussicht nahm bzw terminlich festlegte. Der der vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidung 1 Ob 252/15b zugrunde liegende Sachverhalt unterschied sich vom vorliegend zu beurteilenden Fall dadurch, dass dort die Durchführung der Operation am Tag der Aufklärung überhaupt erstmals thematisiert und überdies eine Operation mit (bei Erwachsenen) relativ niedrigen Erfolgsaussichten durchgeführt wurde. Die Beurteilung der hier gegebenen Aufklärung als rechtzeitig und der Frist zwischen Aufklärung und Operation als ausreichend steht daher im Einklang mit den Grundsätzen der Rsp.
 
 

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