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Verfahrensrecht

OGH: Anfechtung der Lohnsteuerzahlungen der Schuldnerin nach § 28 IO?

Lohnsteuerzahlungen bei Insolvenz des Dienstgebers sind wegen Benachteiligungsabsicht gem § 28 IO anfechtbar; der einen von mehreren Gläubigern voll befriedigende Schuldner handelt nur in Begünstigungsabsicht und nicht auch in Benachteiligungsabsicht, wenn er – aufgrund einer objektiv unrichtigen Zukunftsprognose – hofft, seine Zahlungsunfähigkeit beheben und damit auch die anderen Gläubiger, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, voll befriedigen zu können

15. 11. 2016
Gesetze:   § 28 IO, § 78 EStG, § 83 EStG, § 78 EStG, § 79 EStG, § 82 EStG, § 224 BAO, § 7 BAO
Schlagworte: Insolvenzrecht, Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht, Lohnsteuerzahlungen

 
GZ 3 Ob 155/16i, 18.10.2016
 
OGH: Zu prüfen bleibt, ob eine Anfechtung der Lohnsteuerzahlungen der Schuldnerin nach § 28 IO in Betracht kommt. Diese Möglichkeit wurde zu 10 Ob 54/03v zunächst verneint, dann aber – im Hinblick auf in der Lehre geäußerte Kritik – in der Entscheidung 2 Ob 185/03z bejaht. Daran ist festzuhalten.
 
Benachteiligung liegt vor, wenn der Befriedigungsfonds im Vergleich zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung durch Erhöhung der Passiva oder Verringerung der Aktiva verringert wurde. Zur objektiven Benachteiligung muss auch noch die subjektive Benachteiligungsabsicht des Schuldners treten. Nach stRsp handelt der Schuldner in Benachteiligungsabsicht, wenn er nach Eintritt der materiellen Insolvenz im Bewusstsein, dass das Unternehmen nicht mehr saniert werden kann und eine wenn auch verspätete volle Befriedigung aller Gläubiger auch in Zukunft nicht möglich ist, einen Gläubiger voll befriedigt
 
Dabei reicht es aus, dass der Schuldner andere Ziele, etwa die Begünstigung des Partners oder auch die Befreiung von einer drohenden Exekution, verfolgt hat und dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannte oder sich damit bewusst und positiv abfand. Hingegen handelt der einen von mehreren Gläubigern voll befriedigende Schuldner nur in Begünstigungsabsicht und nicht auch in Benachteiligungsabsicht, wenn er – aufgrund einer objektiv unrichtigen Zukunftsprognose – hofft, seine Zahlungsunfähigkeit beheben und damit auch die anderen Gläubiger, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, voll befriedigen zu können.
 
Die Vorinstanzen haben eine Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin im Einklang mit der soeben dargestellten Rsp verneint, weil der Geschäftsführer der Schuldnerin – wenn auch objektiv unberechtigt – auch noch im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen davon überzeugt war, die Krise des Unternehmens meistern zu können, zerschlugen sich die (letzten) Gespräche mit einem Investor doch erst im Juni 2014. Eine fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von einer – gar nicht vorliegenden – Benachteiligungsabsicht kommt nicht in Betracht. Das Revisionsvorbringen, die Schuldnerin habe die ihr mehrfach gewährten Zahlungserleichterungen wiederholt nicht eingehalten und zahlreiche im Jahr 2013 fällige Abgabenschulden nicht fristgerecht beglichen, findet im festgestellten Sachverhalt aber ohnehin keine Deckung.
 
 

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