Zutreffend haben die Vorinstanzen die Möglichkeit bejaht, die nachträglich eingetretene Unzulässigkeit einer ursprünglich berechtigten Maßnahme festzustellen
GZ 3 Ob 135/16y, 22.09.2016
OGH: § 107a Abs 1 AußStrG idF des KindNamRÄG 2013 eröffnet nunmehr dem Kind und dem Obsorgeberechtigten den Antrag auf Überprüfung der vorläufigen Maßnahme des KJHT auf ihre – aktuelle – Zulässigkeit mit der Folge, dass der KJHT diese im Fall der Unzulässigkeit zu beenden hat. Die Beurteilung hat das Gericht nach dem zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisstand vorzunehmen. Ob die Maßnahme ursprünglich berechtigt war, ist hingegen nicht Gegenstand der Entscheidung über einen Antrag nach § 107a Abs 1 AußStrG.
§ 107a Abs 2 AußStrG sieht ein mit drei Monaten befristetes nachträgliches Antragsrecht für den Fall vor, dass die Maßnahme bereits beendet wurde. In diesem Fall hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, auszusprechen, ob die Maßnahme unzulässig war. Die Materialien verweisen dazu auf ein rechtliches Interesse an der Feststellung der antragsberechtigten Personen, ob der Grundrechtseingriff zulässig war.
Da das Gesetz nicht unterscheidet, aus welchem Grund es zur Beendigung der Maßnahme gekommen ist, erfasst das Antragsrecht nach § 107a Abs 2 AußStrG sowohl Fälle, in denen das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme nach § 107a Abs 1 AußStrG ausgesprochen hat als auch den – hier vorliegenden – Fall der Beendigung der Maßnahme durch den KJHT.
Auch wenn die Materialien davon sprechen, dass das Gericht nach § 107a Abs 2 AußStrG zu beurteilen hat, ob die Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Setzung unzulässig war, muss den Betroffenen zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke die Feststellung einer (erst) während des Überprüfungsverfahrens eingetretenen Unzulässigkeit gewährt werden. Dem Gesetzeswortlaut ist im Übrigen eine Einschränkung in die vom Revisionsrekurswerber gewünschte Richtung nicht zu entnehmen.
Der von der Mutter am 19. September 2014 innerhalb der in § 107a Abs 1 AußStrG geregelten vierwöchigen Antragsfrist gestellte Antrag war ein Antrag gem § 107 Abs 1 AußStrG. Die Auslegung der Vorinstanzen, das Aufrechterhalten dieses Antrags nach Beendigung der Maßnahme sei dahin zu verstehen, dass die Mutter nun eine Entscheidung nach § 107 Abs 2 AußStrG begehrt, ist nicht zu beanstanden und wird auch vom Revisionsrekurs nicht bezweifelt.