Dass gerichtliche Entscheidungen über widerstreitende Anträge zu begründen sind, gehört zu den Grundwertungen des österreichischen Verfahrensrechts
GZ 18 OCg 3/16i, 28.09.2016
OGH: Gem § 611 Abs 2 Z 5 ZPO ist der Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ein eigener Aufhebungsgrund. Er soll alle Verfahrensfehler erfassen, die so schwer wiegen, dass sie von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden können. Der Aufhebungsgrund des Gehörentzugs (§ 611 Abs 2 Z 2 ZPO) ist ein Spezialfall des verfahrensrechtlichen ordre public. Ein Schiedsspruch ist nach Z 5 aufzuheben, wenn das Verfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht. Dies trifft nur bei Verstößen gegen tragende Grundsätze eines geordneten Verfahrens zu. Einen Anhaltspunkt bilden dabei die Nichtigkeitsgründe des Zivilprozessrechts. Nur ein Mangel des Schiedsverfahrens, der diesen Gründen gleichkommt, kann die Aufhebung begründen. Auf dieser Grundlage kann auch eine mangelhafte Begründung des Schiedsspruchs gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstoßen.
Dass gerichtliche Entscheidungen über widerstreitende Anträge zu begründen sind, gehört zu den Grundwertungen des österreichischen Verfahrensrechts. Das ergibt sich nicht nur aus § 417 und § 428 ZPO, sondern auch aus dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Danach ist ein Urteil nichtig, wenn es gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass es sich nicht überprüfen lässt. Zwar erfüllt eine bloß mangelhafte Begründung diesen Nichtigkeitsgrund nicht. Das folgt aber daraus, dass die Entscheidung aufgrund eines Rechtsmittels ohnehin auch inhaltlich überprüft werden kann, was dem Rechtsmittelgericht die Ergänzung oder Neufassung einer (bloß) mangelhaften Begründung ermöglicht. Die scharfe Sanktion der Nichtigkeit ist daher nicht erforderlich. Hingegen können Schiedssprüche inhaltlich nur in den engen Grenzen des § 611 Abs 2 Z 8 ZPO nachgeprüft werden. Umso bedeutender ist daher die formale Qualität der Begründung. Allein ihr kann entnommen werden, ob die Entscheidung auf einer rechtsstaatlich gebotenen Auseinandersetzung mit dem Streit der Parteien oder aber auf Willkür beruht. Zwar ist die Begründung inhaltlich nicht zu überprüfen (révision au fond), sie muss jedoch in nachvollziehbarer Weise erkennen lassen, auf welchen wesentlichen Erwägungen - insbesondere auch auf welchen Sachverhaltsannahmen - die Entscheidung beruht; inhaltsleere Floskeln genügen nicht.
Das Fehlen oder die qualifizierte Mangelhaftigkeit einer Begründung kann aber dann nicht zur Aufhebung führen, wenn die Parteien nach § 610 Abs 1 Z 2 ZPO aufgrund einer diesbezüglichen Vereinbarung die Erläuterung des Schiedsspruchs verlangen konnten.