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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Kapitalerhaltungsgebot bei der GmbH & Co KG

Die Kapitalerhaltungsvorschriften sind analog auch auf Zuwendungen der KG an Gesellschafter der Komplementär-GmbH anzuwenden, die gleichzeitig Kommanditisten der KG sind; Einbringungen, bei denen Vermögen einer Kapitalgesellschaft & Co KG im Rahmen eines Sacheinlagevertrages ohne Gegenleistung auf den Kommanditisten übertragen werden, sind offene Verstöße gegen das Kapitalerhaltungsgebot

15. 11. 2016
Gesetze:   § 25 GmbHG, § 20 GmbHG, § 82 GmbHG, § 52 AktG, § 84 AktG, § 95 AktG, § 99 AktG
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH & Co KG, Komplementär, AG, Kapitalgesellschaft, Geschäftsführung, Schadenersatz, Einlagenrückgewähr

 
GZ 6 Ob 198/15h, 30.08.2016
 
OGH: Zweck der Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 82 ff GmbHG ist, das Stammkapital als „dauernden Grundstock der Gesellschaft“ und als einziges „dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt“ gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist demnach primär eine Gläubigerschutzvorschrift. Diese Bestimmungen sind dann, wenn an einer KG keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, auf Zuwendungen an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, aber auch auf solche an „Nur-Kommanditisten“ analog anzuwenden.
 
Die Regelungen des Aktien- und des GmbH-Rechts über die Einlagenrückgewähr sind weitgehend ident. Folge der analogen Anwendung der Kapitalerhaltungsvorschriften auf die Kapitalgesellschaft & Co KG ist die Anwendbarkeit der inhaltlichen Schranken dieses Verbots, womit sämtliche Zuwendungen der KG an ihre Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung sind, unzulässig sind. Dass die KG - anders als GmbH und AG - kein Mindestkapital aufweisen muss, hindert die Anwendbarkeit der Kapitalerhaltungsvorschriften nicht. Verstöße gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften liegen jedenfalls immer dann vor, wenn für die Zuwendung keine Gegenleistung erbracht wird (offene Einlagenrückgewähr). Das Verbot der offenen Einlagenrückgewähr erstreckt sich auf jegliche Zuwendungen der Gesellschaft an den Gesellschafter, die nicht durch den Jahresgewinn gedeckt sind. Auszahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter bzw Kommanditisten sind demnach grundsätzlich unzulässig. Einbringungen, bei denen Vermögen einer Kapitalgesellschaft & Co KG im Rahmen eines Sacheinlagevertrags ohne Gegenleistung auf den Kommanditisten übertragen werden, sind offene Verstöße gegen das Kapitalerhaltungsgebot. Ein durch einen Verstoß gegen diese Vorgaben durch die verantwortlichen Organe bewirkter Schadenersatzanspruch wird allein durch allfällige Rückforderungsansprüche nicht gehindert.
 
 

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