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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Rechtsirrtum iZm verbotener Einlagenrückgewähr (GmbH & Co KG)

Die Vorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums kann ausgeschlossen sein, wenn fachkundiger Rat einer verlässlichen, sachlich kompetenten Stelle eingeholt wird; Voraussetzung ist aber, dass die Anfrage entsprechend ergebnisoffen formuliert war; bloße Gefälligkeitsgutachten exkulpieren nicht

15. 11. 2016
Gesetze:   § 25 GmbHG, § 84 AktG, § 99 AktG, § 1299 ABGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, AG, Kapitalgesellschaft, Organe, Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat, Schadenersatz, Sorgfaltsmaßstab, Rechtsirrtum

 
GZ 6 Ob 198/15h, 30.08.2016
 
OGH: Gesellschaftsorgane sind idR zwar keine Juristen und schon gar nicht Rechtsanwälte oder Notare, gem § 25 Abs 1 GmbHG haften sie jedoch für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Darunter versteht die hA die Sorgfalt, die Fähigkeiten und die Kenntnisse, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können. Die Geschäftsführer schulden dabei eine branchen-, größen- und situationsadäquate Bemühung, wobei sich die Situationsadäquanz des Verhaltens bei Transaktionen (auch) nach dem Transaktionswert zu richten hat: Bei größeren Umstrukturierungen sind gerade bei nicht einschlägig ausgebildeten Vorständen, Aufsichtsräten und Geschäftsführern wohl regelmäßig spezialisierte Berater beizuziehen, um eine (auch) gesetzeskonforme Abwicklung zu gewährleisten.
 
Die objektive Sorgfaltswidrigkeit kann zwar durch Einholung fachlichen Rats ausgeschlossen werden, Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dies bei einer verlässlichen, sachlich kompetenten Stelle erfolgte, die über den gesamten Sachverhalt informiert war. Voraussetzung ist auch, dass die Anfrage entsprechend ergebnisoffen formuliert war; bloße Gefälligkeitsgutachten exkulpieren nicht, wobei die (extrem geringe oder auffallend hohe) Höhe des Honorars ein Indiz für mangelnde Seriosität sein kann. Bei der Beurteilung eines Sachverständigengutachtens, dessen Vertretbarkeit und dessen Eignung, die Beklagten zu exkulpieren, kommt es auch maßgeblich darauf an, inwieweit es die vorhandenen Rechtserkenntnisquellen (hier: die Rsp des OGH zur Einlagenrückgewähr bei der GmbH & Co KG) darlegt. Weiters ist zu beurteilen, weshalb sich das Gutachten dennoch für eine Zulässigkeit der geplanten Umstrukturierungen ausgesprochen hat und ob die gegen die Maßgeblichkeit der Entscheidung des OGH ins Treffen geführten Argumente - aus der Sicht eines ordentlichen Geschäftsmanns - bei Anlegung eines strengen Maßstabs tatsächlich so überzeugend waren, um den Schuldvorwurf gegenüber den Beklagten zu entkräften. An die Beurteilung von Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, weil jedermann verpflichtet ist, sich Kenntnis von den ihn nach seinem Lebenskreis treffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Die Beweislast obliegt derjenigen Person, die sich auf die Unkenntnis der Rechtslage berufen möchte.
 
 

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