Der Auftrag an einen Dritten, einen in Eigenbesitz befindlichen Gegenstand aus Beweisgründen sowie wegen allfälliger Privatbeteiligtenansprüche „weiter zu verwahren“, war im Gesetz nicht vorgesehen
GZ 15 Os 34/16p, 07.09.2016
OGH: Gem §§ 98 Abs 2, 143 Abs 1 StPO idF vor dem StrafprozessreformG 2004 war Beschlagnahme – iSd Begründung gerichtlicher Gewahrsame an Gegenständen – nur aus Beweisgründen oder zur Sicherung von Verfall und Einziehung zulässig. Sicherstellung (vorläufige Beschlagnahme) bezeichnete die Verwahrnahme durch Sicherheitsbehörden aus eigener Macht.
Der Sache nach hat der Untersuchungsrichter ein Verfügungsverbot über das Bild ausgesprochen und damit versucht, dieses auf – grundsätzlich zulässige – andere Weise als durch gerichtliche Verwahrung (vgl dazu § 98 Abs 2 StPO aF: „…soweit es möglich ist“; § 143 Abs 1 StPO aF: „… in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag zu nehmen“; § 610 Abs 3 Geo: „… so hat das Gericht einen Verwahrer zu bestellen oder sonst eine den Verhältnissen angemessene Verfügung zu treffen“) zu beschlagnahmen, dies entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen, weil ein solches Verbot nach damaliger Rechtslage (anders als nach § 109 Z 1 lit b StPO idgF) auf die – hier nicht zutreffenden – Fälle der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a Abs 2 Z 2 StPO aF beschränkt war.
Der Auftrag an einen Dritten, einen in Eigenbesitz befindlichen Gegenstand (hier das gegenständliche Ölgemälde) aus Beweisgründen sowie wegen allfälliger Privatbeteiligtenansprüche „weiter zu verwahren“, war im Gesetz nicht vorgesehen. Er vernachlässigt, dass der einer Beschlagnahme inhärente gerichtliche Gewahrsam gar nicht begründet worden ist.
Der nicht dem Gesetz entsprechende Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2004 verletzte daher § 98 Abs 2 und § 143 Abs 1 StPO idF vor BGBl I 2004/19. Da die rechtlich verfehlte Beschlagnahme („Sicherstellung“) bereits am 1. Juni 2015 vom Erstgericht aufgehoben wurde, bedarf es keiner klarstellenden Beseitigung des Beschlusses vom 1. Oktober 2004.