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Zivilrecht

OGH: Vorläufige Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträger gem § 211 Abs 1 ABFGB idF KindNamRÄG 2013

Die mangelnde Bereitschaft der Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zu kooperieren allein ist ohne Hinweis auf eine dadurch drohende Gefährdung des Kindeswohls nicht geeignet, eine Maßnahme nach § 211 Abs 1 ABGB zu begründen

15. 11. 2016
Gesetze:   § 211 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, vorläufige Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers

 
GZ 3 Ob 135/16y, 22.09.2016
 
OGH: Gem § 211 Abs 1 ABGB idF des KindNamRÄG hat der KJHT die zur Wahrung des Wohls eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, bei Gericht zu beantragen. Im Umfang der ergriffenen und mit ihrer Durchführung sofort wirksamen Maßnahmen ist der KJHT vorläufig mit der Obsorge betraut. Diese Rechtslage entspricht unverändert jener des § 215 Abs 1 ABGB idF vor dem KindNamRÄG, weshalb die dazu ergangene Rsp verwertbar bleibt.
 
Eine vorläufige Maßnahme nach § 211 Abs 1 zweiter Satz ABGB hat nicht schon dann zu erfolgen, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht zweifelsfrei auszuschließen ist; sie kommt vielmehr nur in Frage, wenn ganz bestimmte Umstände darauf hinweisen, dass die Eltern (bzw der allein obsorgebetraute Elternteil) die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllen (erfüllt) oder diese (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind und die Eltern (bzw der allein obsorgebetraute Elternteil) durch ihr (sein) Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden (gefährdet).
 
Die Prüfung der Frage, ob die anfängliche Inanspruchnahme der Interimskompetenz durch den KJHT rechtmäßig war, ist nach einer ex-ante-Betrachtung vorzunehmen. Maßgeblich ist somit, ob die Maßnahme nach jenen Informationen, die dem KHJT zur Verfügung standen oder bei Vornahme der nach den Umständen gebotenen Erhebungen zu erlangen gewesen wären, berechtigt war.
 
Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung, wie lange eine Maßnahme aufrecht zu erhalten ist: Ab dem Zeitpunkt, zu dem dem KJHT Informationen zur Verfügung standen (bei gebotenen Erhebungen zur Verfügung gestanden wären), aus denen sich ergab (ergeben hätte), dass die Maßnahme zur Abwendung einer drohenden Kindeswohlgefährdung nicht mehr erforderlich ist, muss er die Maßnahme beenden.
 
Der OGH teilt die Auffassung des Rekursgerichts, auf dessen Ausführungen verwiesen wird (§ 71 Abs 3 AußStrG), dass der KJHT ab 22. September 2014 aus den vom Rekursgericht genannten Gründen ausreichende Informationen hatte bzw durch gebotene Nachfragen erlangen hätte können, die ihn zur Beendigung der Maßnahme zu diesem Zeitpunkt verpflichteten:
 
Dabei ist hervorzuheben, dass unmittelbarer Anlass für die – ursprünglich berechtigte – Maßnahme die drei Gefährdungsmeldungen aus dem Umfeld der Eltern waren. Die Haltlosigkeit dieser Gefährdungsmeldungen hat sich unmittelbar bei und nach der Kindesabnahme herausgestellt. Die Argumente im Revisionsrekurs beziehen sich hingegen auf Umstände, die eine unmittelbar drohende Gefährdung der Minderjährigen nicht belegten. Der Hinweis, die Mutter habe ihre finanzielle Lage bis 22. September 2014 nicht belegt, lässt unbeachtet, dass sich der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes durch einfache Nachfrage bei der Krankenkasse bestätigt hätte. Zutreffend verwies das Rekursgericht auch darauf, dass dem Zeitpunkt des Vaterschaftsanerkenntnisses im Hinblick auf die vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen zur Wohnsituation der Familie und dem Gesundheitszustand der Minderjährigen keine entscheidende Bedeutung zukommt. Die im Revisionsrekurs hervorgehobene mangelnde Kooperationsbereitschaft der Eltern allein ist ohne Hinweis auf eine dadurch drohende Gefährdung des Kindeswohls ebenfalls nicht geeignet, das Aufrechterhalten der Maßnahme ab 22. September 2014 zu begründen.
 
 

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