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Zivilrecht

OGH: Zum „Dauerverstoß“ in der Rechtsschutzversicherung

Auch das vom Versicherungsnehmer in einem gegen ihn geführten Passivprozess bestrittene Klagsvorbringen ist in der Rechtsschutzversicherung für die Beurteilung, wann der Versicherungsfall eingetreten ist, zu berücksichtigen

15. 11. 2016
Gesetze:   §§ 158j ff VersVG, Art 2 ARB 2011
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Zeitpunkt, Eintritt des Versicherungsfalls, Dauerverstoß, Prozessvorbringen

 
GZ 7 Ob 127/16a, 28.09.2016
 
OGH: Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung, liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf demnach eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder auch unverschuldet nicht bewusst war, es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden.
 
Erschöpft sich der Rechtsschutzfall nicht in einem punktuellen Vorgang, sondern dauert das Ereignis, die Rechtslageänderung oder der Rechtsverstoß iSd Art 2.3. ARB 2011 kürzere oder längere Zeit an, dann tritt der Versicherungsfall nach Art 2.3. Satz 1 ARB 2011 mit dem Beginn des jeweiligen Zeitraums ein. Bei Dauerverstößen beginnt demnach der Versicherungsfall mit dem Eintritt des Zustands oder in dem Moment, in dem der Versicherungsnehmer oder sein Gegner die Möglichkeit erlangt, den Zustand zu beseitigen; der Zeitpunkt der Beseitigungsaufforderung ist irrelevant.
 
Auch vom Gegner behauptete Verstöße des Versicherungsnehmers werden grundsätzlich zur Beurteilung des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung herangezogen. Das vom Versicherungsnehmer in einem gegen ihn geführten Passivprozess bestrittene Klagsvorbringen ist daher in der Rechtsschutzversicherung für die Beurteilung, wann der Versicherungsfall eingetreten ist (Art 2.3. ARB 2011), zu berücksichtigen.
 
 

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