Hängt der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage ab, dann rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht
GZ 7 Ob 161/16a, 28.09.2016
OGH: Im hier vorliegenden Deckungsprozess ist zu klären, ob die beabsichtigte Prozessführung als so zweifelhaft anzusehen ist, dass keine oder eine nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Im Deckungsprozess ist dabei vorwiegend aufgrund der Klagserzählung und des Versicherungsvertrags zu klären, ob Rechtsschutz zu gewähren ist.
In der Rechtsschutzversicherung ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen. Im Deckungsprozess sind Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht. Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand). Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt. Der Grundsatz in der Rechtsschutzdeckung, dass im Deckungsprozess die Beweisaufnahme und die Feststellungen zu im Haftpflichtprozess relevanten Tatfragen zu unterbleiben haben und daher dem Versicherer eine vorweggenommene Beweiswürdigung verwehrt ist, gilt allgemein und damit auch für die Prüfung der Frage, ob (hier nach Art 9.2.2 ARB 1994) ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist aufgrund einer Prognose – im Fall eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses aufgrund einer nachträglichen
Prognose – nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen, weil eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt.
Diese Rsp des OGH missversteht das Berufungsgericht, wenn es davon ausgeht, der Deckungsprozess dürfe dem zu deckenden Prozess nur die Klärung von Tatfragen nicht vorwegnehmen, hinsichtlich der Lösung von Rechtsfragen müsse jedoch anderes gelten.
Bei der Rechtsschutzversicherung sorgt der Versicherer für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in den im Vertrag umschriebenen Bereichen und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten (§ 158j Abs 1 erster Satz VersVG).
Ohne Zweifel ist die Rechtsschutzdeckung nicht auf Verfahren zur Klärung streitiger Tatsachen beschränkt, sondern umfasst auch solche, in denen ausschließlich – auch bisher noch nicht beurteilte – Rechtsfragen zu lösen sind.
Die Sichtweise des Berufungsgerichts führte dazu, dass bei Deckungsablehnung durch den Versicherer, der Versicherungsnehmer die im zu deckenden Prozess zu beurteilende Rechtsfrage vorweg im Deckungsprozess auf eigene Kosten zur Dartuung seiner Erfolgsaussichten klären lassen müsste, was dem Wesen der Rechtsschutzversicherung widerspräche. Eine Vorwegnahme des Ergebnisses des zu deckenden Prozesses im Deckungsprozess durch Klärung der dort gegenständlichen – bisher noch nicht gelösten – Rechtsfragen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt daher ebenso wenig in Betracht wie die Vorwegnahme der Klärung der Tatfragen.
Dh, hängt der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage ab, dann rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Kläger weder als offenbar aussichtslos noch erlaubt sich ohne vorgreifende Würdigung der im zu deckenden Prozess erst zu klärenden Rechtsfrage die Beurteilung, dass ein Obsiegen unwahrscheinlich ist. Die Verweigerung der Deckung durch die Beklagte nach Art 9.2.3 ARB 2004 ist demnach ebenso wenig berechtigt wie die teilweise Deckungsablehnung nach Art 9.2.2 ARB 2004.