Verneinen die Geschworenen die Begehung einer Anlasstat iSd § 21 Abs 1 StGB und wird in der Folge der Antrag auf Unterbringung abgewiesen, ist eine solche Abweisung bei Anwendung des § 3 Abs 2 StEG einem Freispruch gem § 259 Z 3 StPO gleichzuhalten, sodass der Tatverdacht nicht berücksichtigt werden darf
GZ 1 Ob 152/16h, 27.09.2016
OGH: Verneinen die Geschworenen die Begehung einer Anlasstat iSd § 21 Abs 1 StGB und wird in der Folge der Antrag auf Unterbringung abgewiesen, ist eine solche Abweisung bei Anwendung des § 3 Abs 2 StEG einem Freispruch gem § 259 Z 3 StPO gleichzuhalten, sodass der Tatverdacht nicht berücksichtigt werden darf.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass dann eine Minderung des Ersatzanspruchs bei richtiger Anwendung der sog „differenzierten Ermessensklausel“ nicht in Betracht kommt, und die Rechtsgrundsätze dazu, nämlich dass die Haftgründe für sich genommen nicht zu einer Mäßigung der Entschädigung führen können und auch der Schutz der Allgemeinheit durch die verhängte Untersuchungshaft kein von der Verdachtslage unabhängiger Grund für die Minderung ist, richtig dargestellt.