Aus der im Gesetz vorgesehenen Aufrechnungsregelung (vgl § 25 Abs 4 AlVG) ist abzuleiten, dass der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem (sukzessiven) Vollzug einer Rückforderung keineswegs entgegensteht
GZ Ra 2016/08/0062, 31.05.2016
VwGH: Soweit die Antragstellerin releviert, sie habe auch nach Ablauf der Bildungskarenz wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen müssen, ist ergänzend festzuhalten, dass sie laut ihrer Parteienaussage bereits im Jänner 2015 wieder eine Beschäftigung aufgenommen hat. Im Übrigen ist aus der im Gesetz vorgesehenen Aufrechnungsregelung (vgl § 25 Abs 4 AlVG) abzuleiten, dass der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem (sukzessiven) Vollzug einer Rückforderung keineswegs entgegensteht.
Was das behauptete Unterbleiben einer Ratenvereinbarung betrifft, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass bei Unmöglichkeit der Forderungseinbringung in einem Betrag auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners eine Ratenzahlung auf Antrag zwingend zu gewähren ist und es dem Arbeitsmarktservice nicht frei steht, ein derartiges Ansinnen willkürlich abzulehnen, um die gerichtliche Exekution einleiten zu lassen. Das Arbeitsmarktservice ist dabei - iSe gebundenen Ermessens - verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe der Rückzahlungsraten die wirtschaftlichen Verhältnisse des zur Rückzahlung Verpflichteten entsprechend zu berücksichtigen (vgl § 25 Abs 4 AlVG). Ein abschlägiger Bescheid über ein Ratenansuchen kann mit Beschwerde bekämpft werden.