Das gilt umso mehr für die Konstellation, in der das BFA eine ausdrückliche Feststellung dahin getroffen hat, dass die Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat nicht zulässig ist; auf dieser Grundlage kann auch für das daran anknüpfende Einreiseverbot nichts anderes gelten.
GZ Ra 2016/21/0209, 04.08.2016
VwGH: Der VwGH hat bereits dargelegt, dass in jenen Fällen, in denen die im § 52 Abs 9 FPG vorgesehene ("positive") Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat (noch) nicht möglich ist, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - so es keinen Drittstaat gibt, der faktisch als Zielland einer Abschiebung in Betracht käme - in aller Regel nicht zulässig sei und daher zu unterbleiben habe. Das gilt umso mehr für die vorliegende Konstellation, in der das BFA eine ausdrückliche Feststellung dahin getroffen hat, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten in seinen Herkunftsstaat Libanon nicht zulässig sei. Dass auf dieser Grundlage auch für das daran anknüpfende Einreiseverbot nichts anderes gelten kann, zieht auch die Revision nicht in Zweifel.