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Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG iZm Rückforderung von Weiterbildungsgeld

Betrifft der Aufschiebungsantrag einen Bescheid mit der Verpflichtung zu einer Geldleistung, so genügt der Antrag dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn einerseits alle im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte und alle sonstigen Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden, aufgegliedert nach Art und Ausmaß) sowie andererseits die gesetzlichen Sorgepflichten, allfällige Unterhaltsansprüche etc, durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dargetan werden

14. 11. 2016
Gesetze:   § 30 VwGG
Schlagworte: Aufschiebende Wirkung, Rückforderung von Weiterbildungsgeld

 
GZ Ra 2016/08/0062, 31.05.2016
 
VwGH: Um die gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass schon im Aufschiebungsantrag konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Der Antragsteller hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Betrifft der Aufschiebungsantrag - wie hier - einen Bescheid mit der Verpflichtung zu einer Geldleistung, so genügt der Antrag dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn einerseits alle im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte und alle sonstigen Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden, aufgegliedert nach Art und Ausmaß) sowie andererseits die gesetzlichen Sorgepflichten, allfällige Unterhaltsansprüche etc, durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dargetan werden.
 
Diesen Anforderungen wird der gegenständliche Aufschiebungsantrag nicht gerecht. Der bloße Hinweis auf eine neuerliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach Ablauf der Bildungskarenz, das behauptete Scheitern einer Ratenvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice mangels Konsens über die Ratenhöhe, die zwischenzeitige Einmahnung des Gesamtbetrags und das allfällige Drohen exekutiver Maßnahmen (verbunden mit Bonitätsherabstufung bei Banken und Verschlechterung der Finanzlage) vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen. Die Antragstellerin unterlässt es, iSd aufgezeigten Rsp konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf ihre konkreten gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten der Revisionswerberin nicht vorgenommen werden.
 
 
 

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