Ein Anbringen, das bei der Behörde persönlich überreicht werden soll, gilt als nicht eingelangt, wenn die Entgegennahme eines Schriftstücks - gleichgültig aus welchem Grund und ob zu Recht oder zu Unrecht - nicht erfolgte
GZ Ra 2015/22/0152, 13.09.2016
VwGH: Gem § 13 Abs 1 AVG ist ein Anbringen nur dann als eingebracht anzusehen, wenn es der Behörde tatsächlich zukam. Nur in diesem Fall kann auch von einer Entgegennahme durch die Behörde ausgegangen werden. Ein Anbringen, das bei der Behörde persönlich überreicht werden soll, gilt als nicht eingelangt, wenn die Entgegennahme eines Schriftstücks - gleichgültig aus welchem Grund und ob zu Recht oder zu Unrecht - nicht erfolgte.
Es ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte am 3. Oktober 2013 beim Magistrat St. Pölten mit der Absicht erschien, einen Antrag auf Verlängerung seines am Vortag abgelaufenen Aufenthaltstitels zu stellen, und die Gründe der unterbliebenen rechtzeitigen Antragstellung erörtert wurden. Im vorliegenden Fall traf das LVwG jedoch keine Feststellungen - und es findet sich auch kein Hinweis in den Verfahrensakten -, dass der Mitbeteiligte den Verlängerungsantrag tatsächlich übergeben habe, sodass der Antrag der Behörde zugekommen sei. Es findet sich in den Verfahrensakten kein Hinweis auf die Stellung eines mündlichen Antrages; solches wird vom Revisionswerber auch nicht behauptet. Aus dem von seinem Rechtsbeistand verfassten Begleitschreiben zum Antrag des Mitbeteiligten vom 3. Jänner 2014 ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Mitbeteiligte am 3. Oktober 2013 einen Verlängerungsantrag übergeben oder bei der Behörde hinterlassen und somit "eingebracht" hätte. Auch wenn die Gründe der nicht rechtzeitigen Antragstellung bei der Behörde erörtert wurden, wurde der Antrag nicht eingebracht, sondern der Mitbeteiligte an das für Erstanträge zuständige Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwiesen. Ein Rechtschutzdefizit hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs 1 NAG ist nicht zu erkennen, weil es dem Revisionswerber freigestanden wäre, seinen Antrag tatsächlich einzubringen und in weiterer Folge entweder gegen die inhaltliche Erledigung Rechtsmittel zu ergreifen oder im Fall einer allfälligen Vorgangsweise gem § 6 AVG auf der Zuständigkeit der Behörde, bei der er den Antrag einbrachte, zu beharren und gegen eine negative Zuständigkeitsentscheidung Beschwerde zu erheben.