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Verkehrsrecht

VwGH: Pflichten des Zulassungsbesitzers iSd § 103 KFG und wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der Vorschrift

Das satzungsmäßig zur Vertretung nach außen berufene Organ der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges trifft die Pflicht zur Einhaltung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG; für die Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtungen reicht die bloße Erteilung von Weisungen nicht hin, der Zulassungsbesitzer (bzw sein zur Vertretung nach außen berufenes Organ) hat vielmehr auch die Einhaltung seiner Weisungen gehörig zu überwachen

08. 11. 2016
Gesetze:   § 103 KFG, § 5 VStG
Schlagworte: Kraftfahrrecht, Pflichten des Zulassungsbesitzers, Vertretung, wirksames Kontrollsystem, Ungehorsamsdelikt

 
GZ Ra 2016/02/0129, 04.08.2016
 
Der Revisonswerber bringt vor, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der stRsp des VwGH, wonach Strafen nur bei subjektiver Vorwerfbarkeit verhängt werden dürften; eine solche bestehe im gegenständlichen Fall aber nicht, weil der Revisionswerber das in Rede stehende Fahrzeug ausnahmsweise an ein fremdes Unternehmen verliehen habe und das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt von einem Fremden, nicht aber von einem Mitarbeiter des Revisionswerbers gelenkt worden sei. Das angefochtene Erkenntnis unterstelle ein "Ungehorsamsdelikt", von dem sich der Revisionswerber "freibeweisen" hätte müssen, gerade dieser Beweis sei dem Revisionswerber aber gelungen.
 
VwGH: Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers handelt es sich nach der stRsp des VwGH bei der Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG um ein Ungehorsamsdelikt. Das VwG ging im angefochtenen Erkenntnis zutreffend davon aus, dass den Revisionswerber in seiner Eigenschaft als satzungsmäßig zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin des nämlichen Fahrzeuges die Pflicht zur Einhaltung der angegebenen Vorschriften des KFG traf. Dass der Revisionswerber die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf andere Personen gem § 9 VStG übertragen hätte, wurde im Verfahren nicht einmal behauptet. Es entspricht ebenso der stRsp des VwGH, dass für die Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtungen die bloße Erteilung von Weisungen nicht hinreicht, der Zulassungsbesitzer (bzw sein zur Vertretung nach außen berufenes Organ) hat vielmehr auch die Einhaltung seiner Weisungen gehörig zu überwachen; dass der Revisionswerber ein entsprechendes wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften eingerichtet habe, wurde nicht substantiiert dargelegt, weshalb das VwG zutreffend von der subjektiven Vorwerfbarkeit der objektiven Rechtsverletzungen ausging.
 
 

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