Es ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu beurteilen, ob die Bestätigung der Vollstreckbarkeit gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt wurde
GZ 3 Ob 189/10f, 14.12.2010
OGH: Es ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu beurteilen, ob die Bestätigung der Vollstreckbarkeit gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt wurde.