Home

Sozialrecht

VwGH: § 25 AlVG – Widerruf des Bezugs von Notstandshilfe und Verpflichtung zum Rückersatz

Bei Unmöglichkeit der Forderungseinbringung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ist eine Ratenzahlung auf Antrag zu gewähren

08. 11. 2016
Gesetze:   § 25 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Rückersatz, Aufrechnung, wirtschaftliche Verhältnisse, Ratenzahlung, Antrag

 
GZ Ra 2016/08/0006, 05.07.2016
 
VwGH: Bei Unmöglichkeit der Forderungseinbringung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ist eine Ratenzahlung auf Antrag zu gewähren. Das Arbeitsmarktservice ist dabei verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend zu berücksichtigen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at