Bei Unmöglichkeit der Forderungseinbringung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ist eine Ratenzahlung auf Antrag zu gewähren
GZ Ra 2016/08/0006, 05.07.2016
VwGH: Bei Unmöglichkeit der Forderungseinbringung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ist eine Ratenzahlung auf Antrag zu gewähren. Das Arbeitsmarktservice ist dabei verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend zu berücksichtigen.