Nach der Rsp des VwGH können Erlebnisse des Asylwerbers in der Vergangenheit, so sie sich tatsächlich zugetragen haben, zwar ein Indiz für die Behandlung von Asylwerbern in dem nach der Dublin Verordnung zuständigen Mitgliedstaat sein, lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem Asylwerber bei Rücküberstellung dorthin Gleiches widerfahren würde; entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Partei zu erfolgen hat
GZ Ra 2016/18/0131, 25.07.2016
Zur Zulässigkeit führt der Revisionswerber an, es sei "jedenfalls unerträglich, eine Revision nicht für zulässig zu erklären, wenn einem Revisionswerber ‚nicht nur' im Rücksendestaat Folter droht, sondern er dazu sogar glaubwürdig und unwidersprochen vortragen kann, dass er eine solche Folter bereits erlitten hat."
VwGH: Dem ist zu erwidern, dass nach der Rsp des VwGH Erlebnisse des Asylwerbers in der Vergangenheit, so sie sich tatsächlich zugetragen haben, zwar ein Indiz für die Behandlung von Asylwerbern in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat sein können, aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulassen, dass dem Asylwerber bei Rücküberstellung dorthin Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Partei zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang entfernt sich die Revision von den Erwägungen des BVwG, wonach kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür vorliege, dass dem Revisionswerber im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde.