Ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Bf abgelehnt wird, ist einem Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG nicht zugänglich; dies trifft auf einen Bescheid, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert wird, zu
GZ Ra 2016/05/0018, 12.05.2016
VwGH: Gem § 30 Abs 2 erster Satz VwGG hat der VwGH ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Wie der VwGH in stRsp zu § 30 Abs 2 VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013 dargetan hat, ist ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Bf abgelehnt wird, einem Vollzug iSd genannten Bestimmung nicht zugänglich. Dies trifft auf einen Bescheid, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert wird, zu. Diese Rsp ist auch auf § 30 Abs 2 erster Satz VwGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 122/2013 übertragbar.