Auch durch Legalzession übergegangene Unterhaltsansprüche sind im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen
GZ 7 Ob 143/16d, 28.09.2016
OGH: Nach § 94 Abs 1 dSGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeberechtigten (hier: der Mutter gegen das Kind) bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der gesetzliche Forderungsübergang (Legalzession) auf Sozialversicherungsträger untersteht dem Sachrecht jener Rechtsordnung, die die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat, hier also nach Art 15 EuUVO iVm Art 10 HUP deutschem Recht.
Auch nach der deutschen Rechtslage ändert sich durch den Forderungsübergang der Schuldinhalt nicht. So tritt weder eine Änderung der Zulässigkeit des Rechtswegs noch eine Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit noch eine Änderung des Charakters einer Rechtssache als „Ferialsache“ und auch keine Änderung der Beschränkung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln ein. Die österreichischen Verfahrensvorschriften enthalten keine Bestimmungen, die die Anwendung ausländischen Verfahrensrechts ermöglichen; es sind daher von österreichischen Gerichten nur inländische Verfahrensvorschriften anzuwenden.
Gem § 114 JN ist über alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen sowie über alle sonstigen Streitigkeiten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. § 114 JN setzt nicht zwingend voraus, dass einander Eltern und Kinder als Verfahrensparteien gegenüberstehen, sondern es ist entscheidend, dass der Anspruch aus dem Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Daraus folgt, dass insbesondere auch die Geltendmachung von - auf ihn übergegangenen - Unterhaltsansprüchen zwischen Verwandten in gerader Linie durch den Legalzessionar in das außerstreitige Verfahren verwiesen ist. Der Unterhaltsanspruch erfährt durch die Zession inhaltlich keine Veränderungen.