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Verfahrensrecht

OGH: Zum Ort der Zustellung in der EuZVO

Für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen wirksam an einem anderen Ort als der im Zustellersuchen angeführten Adresse des Empfängers zugestellt werden kann, ist das Recht des Zustellstaats maßgebend

07. 11. 2016
Gesetze:   Art 7 EuZVO, § 106 ZPO, § 2 ZustG
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, Zustellung, Ausland, Rechtshilfeweg, Zustellverfügung, Abgabestelle, Ort der Zustellung

 
GZ 2 Ob 158/16y, 29.09.2016
 
OGH: Nach Art 7 Abs 1 EuZVO erfolgt die Zustellung (außer bei einem anders lautenden Ersuchen) nach dem Recht des Zustellstaates. Dieses Recht regelt die Art und Weise, wie das Schriftstück an den Empfänger zugestellt, diesem also zur Kenntnis gebracht wird, somit den technischen Zustellvorgang. Fraglich ist (hier) jedoch, ob dieses Recht auch die Frage erfasst, ob die Zustellung an einem anderen Ort als jenem wirksam vorgenommen werden kann, der im Zustellersuchen als Adresse des Empfängers genannt ist:
 
Grundsätzlich ist die Rechtswirksamkeit einer Zustellung zwar nach dem Recht des Prozessgerichts zu beurteilen, bei der Zustellung im Rechtshilfeweg genügt jedoch gem § 106 Abs 2 ZPO (auch) aus österreichischer Sicht die Einhaltung der Ortsform, also der Zustellvorschriften des Zustellstaats; das an sich maßgebende österreichische Recht verweist somit auf das Recht dieses Staats.
 
Ersucht das Prozessgericht um Zustellung nach dem Recht des Zustellstaats, so liegt darin nicht die (konkrete) Verfügung einer Zustellung nach den Bestimmungen des ZustG, die - vorbehaltlich einer Heilung nach § 7 ZustG - zur Unwirksamkeit einer Zustellung an einer anderen als der in dieser Verfügung ausdrücklich oder implizit genannten Abgabestelle führt. Denn die Regeln des ZustG erfassen nur den „technischen Zustellvorgang“ bei einer Zustellung im Inland, bei einer Zustellung im Ausland sind sie nicht anzuwenden. Bei einer Zustellung im Rechtshilfeweg werden sie jedenfalls aufgrund der aus § 106 Abs 2 ZPO abzuleitenden Verweisung auf das Recht des Zustellstaats durch dessen Vorschriften ersetzt.
 
Ansonsten kann ein Zustellersuchen aber nur dahin verstanden werden, dass eine nach dem Recht des Zustellstaats wirksame Zustellung angestrebt wird. Sieht dieses Recht vor, dass auch an einem anderen Ort als jenem zugestellt werden kann, der im Ersuchen als Adresse des Empfängers genannt wird, so gibt es keinen Grund, eine solche Zustellung von vornherein als unwirksam anzusehen. Mit anderen Worten: Die Abgabestelle - genauer: jener Ort, der nach dem Recht des Zustellstaats der Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG funktional entspricht - ist nach dem Recht des Zustellstaats zu bestimmen.
 
 
 

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