Auch ein negatives Versäumungsurteil löst Einmaligkeitswirkung aus; die Rechtskraft eines negativen Versäumungsurteils bildet ein Prozesshindernis für eine neuerliche Klage mit einem identen Streitgegenstand
GZ 4 Ob 185/16h, 26.09.2016
OGH: Nicht nur jene Urteile, die in streitiger Weise zustande gekommen sind, denen somit ein kontradiktorisches Verfahren zugrunde liegt, sind der materiellen Rechtskraft zugänglich. Auch Versäumungsurteile sind Sachentscheidungen, die materiell rechtskräftig werden. Aus dem Gesetz ist nicht abzuleiten, dass nur positive Versäumungsurteile von der Einmaligkeitswirkung umfassen sind. Bei einem Versäumungsurteil bildet das tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei die Entscheidungsgrundlage, es ist „für wahr zu halten“. Der Entscheidung im Vorprozess lag mit dem Vorbringen des Beklagten ein maßgeblicher Sachverhalt zugrunde, sodass das dort ergangene negative Versäumungsurteil auch Einmaligkeitswirkung auslöst. Diese Ansicht findet in einer historischen Auslegung Deckung.