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Verfahrensrecht

OGH: § 396 ZPO – zur Frage, ob res iudicata auch bei einem negativen Versäumungsurteil vorliegt, das nach einem substantiierten Bestreiten des Klagsvorbringens ergangen ist

Auch ein negatives Versäumungsurteil löst Einmaligkeitswirkung aus; die Rechtskraft eines negativen Versäumungsurteils bildet ein Prozesshindernis für eine neuerliche Klage mit einem identen Streitgegenstand

07. 11. 2016
Gesetze:   § 396 ZPO, § 411 ZPO, § 239 ZPO, § 226 ZPO
Schlagworte: Negatives Versäumungsurteil, Rechtskraft, neuerliche Klage

 
GZ 4 Ob 185/16h, 26.09.2016
 
OGH: Nicht nur jene Urteile, die in streitiger Weise zustande gekommen sind, denen somit ein kontradiktorisches Verfahren zugrunde liegt, sind der materiellen Rechtskraft zugänglich. Auch Versäumungsurteile sind Sachentscheidungen, die materiell rechtskräftig werden. Aus dem Gesetz ist nicht abzuleiten, dass nur positive Versäumungsurteile von der Einmaligkeitswirkung umfassen sind. Bei einem Versäumungsurteil bildet das tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei die Entscheidungsgrundlage, es ist „für wahr zu halten“. Der Entscheidung im Vorprozess lag mit dem Vorbringen des Beklagten ein maßgeblicher Sachverhalt zugrunde, sodass das dort ergangene negative Versäumungsurteil auch Einmaligkeitswirkung auslöst. Diese Ansicht findet in einer historischen Auslegung Deckung.
 

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