Für die Entscheidung über die Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation in der Pensionsversicherung nach § 303 ASVG besteht nach § 367 Abs 1 ASVG idF SRÄG 2012 keine Bescheidpflicht
GZ 10 ObS 78/16t, 28.06.2016
Die Klägerin hält auch in ihrem Rekurs an der Ansicht fest, dass das Schreiben der Beklagten vom 30. 6. 2015 als Bescheid zu qualifizieren sei, weil darin ihr Antrag, ihr Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zu gewähren, abschlägig erledigt worden sei.
OGH: Der Gesetzgeber hat die Entscheidung getroffen, die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung gem §§ 301 ff ASVG aus der Bescheidpflicht ausdrücklich auszunehmen (dies ergibt sich aus der Nichterwähnung von § 222 Abs 3 ASVG in § 367 Abs 1 Satz 2 ASVG). Dieser Leistungsbereich ist daher aus der Hoheitsverwaltung herausgenommen, sodass Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung gem §§ 301 ff ASVG als privatwirtschaftlich zu qualifizieren sind. Gegen die Entscheidung des Gesetzgebers, die – nicht iZm der Geltendmachung des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit stehenden – Leistungen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung gem §§ 301 ff ASVG grundsätzlich der Privatwirtschaftsverwaltung des Pensionsversicherungsträgers zuzuordnen, bestehen nach der stRsp des OGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken.