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Zivilrecht

OGH: Kontaktrechtsregelung nach § 187 ABGB

Ein Kontaktrecht in dem nun festgelegten Umfang wird bereits seit Jahren praktiziert und beruhte ursprünglich auf einer einvernehmlichen Regelung der Eltern; berücksichtigt man überdies, dass der Lebensgefährte der Mutter an einer schweren Erkrankung leidet und daher nur eingeschränkt belastbar ist, entspricht die Zuerkennung eines weit über das übliche Ausmaß hinausgehenden Kontaktrechts an den Vater der konkreten Lebenssituation der Betroffenen und dem – allein maßgeblichen – Wohl der Kinder; gerade in solchen Fällen langjährig gewachsener Strukturen könnte im Gegenteil eine Kindeswohlgefährdung eintreten, würden ohne zureichende Gründe die bisher bestehenden häufigeren und längeren Kontakte eines Elternteils verringert werden

07. 11. 2016
Gesetze:   § 186 ABGB, § 187 ABGB, § 138 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, persönliche Kontakte, Kindeswohl

 
GZ 3 Ob 127/16x, 22.09.2016
 
OGH: Die Entscheidung, ob und inwieweit einem Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird, ist eine solche des Einzelfalls. Ausschlaggebend ist die Orientierung am Kindeswohl. Im Konfliktfall hat das Interesse eines Elternteils gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzutreten.
 
Die hier vorliegenden ganz besonderen Umstände des Falls rechtfertigen die von den Vorinstanzen festgesetzte und von der gerichtlich bestellten Sachverständigen befürwortete Kontaktrechtsregelung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich – abgesehen von Konflikten, die vorwiegend die Beziehungsebene der Eltern betreffen – die Gestaltung des Kontaktrechts in der Vergangenheit bewährt hat. Ein Kontaktrecht in dem nun festgelegten Umfang wird bereits seit Jahren praktiziert und beruhte ursprünglich auf einer einvernehmlichen Regelung der Eltern. Berücksichtigt man überdies, dass der Lebensgefährte der Mutter an einer schweren Erkrankung leidet und daher nur eingeschränkt belastbar ist, entspricht die Zuerkennung eines weit über das übliche Ausmaß hinausgehenden Kontaktrechts an den Vater der konkreten Lebenssituation der Betroffenen und dem – allein maßgeblichen – Wohl der Kinder. Gerade in solchen Fällen langjährig gewachsener Strukturen könnte im Gegenteil eine Kindeswohlgefährdung eintreten, würden ohne zureichende Gründe die bisher bestehenden häufigeren und längeren Kontakte eines Elternteils verringert werden.
 

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