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Zivilrecht

OGH: § 180 ABGB – vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung durch das Gericht

Die im Zuge der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung erfolgte (Neu-)Festlegung der gemeinsamen Obsorge ist unzulässig

07. 11. 2016
Gesetze:   § 180 ABGB, § 179 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Änderung der Obsorge, vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung durch das Gericht, Festlegung der gemeinsamen Obsorge

 
GZ 7 Ob 149/16m, 28.09.2016
 
OGH: Voranzustellen ist, dass sich aus der Begründung des Erstgerichts eindeutig ergibt, dass es keine endgültige Obsorgeentscheidung treffen, sondern lediglich die näher ausgestaltete Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung einleiten wollte.
 
Nach § 180 Abs 1 ABGB hat das Gericht eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung (= Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung) zu treffen, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht und wenn nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern binnen angemessener Frist eine Vereinbarung nach § 179 ABGB nicht zustande kommt oder ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragt.
 
Die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung soll nach dem Gesetz darin bestehen, dass das Gericht einem mit der Obsorge betrauten Elternteil unter Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung für den Zeitraum von sechs Monaten die hauptsächliche Betreuung des Kindes in seinem Haushalt aufträgt, und dem anderen ein derart ausreichendes Kontaktrecht einräumt, dass er auch die Pflege und Erziehung wahrnehmen kann. In der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung ändert sich an den bisher maßgeblichen Obsorgeverhältnissen nichts. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung bedeutet in den Fällen des § 180 Abs 1 Z 2 ABGB, in denen der Vater – wie hier – seine Beteiligung an der Obsorge begehrt, dass die nach § 177 Abs 2 Z 1 ABGB allein mit der Obsorge betraute Mutter auch allein mit der Obsorge betraut bleibt.
 
Die im Zuge der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung erfolgte (Neu-)Festlegung der gemeinsamen Obsorge ist demnach unzulässig. Die Entscheidungen der Vorinstanzen dazu waren somit ersatzlos zu beheben.
 
Für die 6-monatige Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung sind vom Gericht nach § 180 Abs 1 ABGB die hauptsächliche Betreuung, die Details des Kontaktrechts, der Pflege und Erziehung sowie der Unterhaltsleistung festzusetzen. Die vom Erstgericht – über die Festlegung der gemeinsamen Obsorge hinausgehend – vorgenommene Ausgestaltung der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung, die von beiden Elternteilen nicht bekämpft wird, gefährdet schon nach den Feststellungen nicht das Kindeswohl. Inwieweit die Mutter vor diesem Hintergrund durch die Einleitung der Phase an sich beschwert sein soll, zeigt sie nicht auf. Ob letztlich die Voraussetzungen für eine Festlegung der gemeinsamen Obsorge vorliegen, wird das Erstgericht – wie es selbst ausführt – nach Ablauf der 6-monatigen Phase beurteilen.
 
 

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