Der begehrten Dienstbarkeitseinverleibung stehen weder das Verbot der ungleichen Belastung der halben Mindestanteile iSd § 13 Abs 3 Satz 1 WEG 2002 noch das Miteigentum der Wohnungseigentumspartner entgegen
GZ 5 Ob 149/16x, 25.08.2016
OGH: Der begehrten Dienstbarkeitseinverleibung stehen weder das Verbot der ungleichen Belastung der halben Mindestanteile iSd § 13 Abs 3 Satz 1 WEG 2002 noch das Miteigentum der Wohnungseigentumspartner entgegen. Aus dem Wortlaut des Dienstbarkeitsbestellungsvertrags folgt überdies als logische Folgerung der Sicherungszweck als Rechtsgrund der Servitut, weshalb das Grundbuchgesuch in Stattgebung des Revisionsrekurses zu bewilligen war.