In seinem Erkenntnis vom 02.03.2007 zur GZ 9 ObA 35/06x hat sich der OGH mit der Karenz und der Folgen der Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze befasst:
OGH: Solange nicht feststeht, dass die Arbeitnehmerin in einem Jahr länger als nach § 15e Mutterschutzgesetz zulässig über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus beschäftigt ist, kann nicht von einer Fristüberschreitung ausgegangen werden. Das gegenteilige Ergebnis, wonach eine zunächst nicht befristet vereinbarte Beschäftigung, die dann tatsächlich kürzer als 13 Wochen dauert, als Fristüberschreitung gewertet wird, ist mit dem Schutzzweck des § 15e MSchG nicht zu vereinbaren.