Es entspricht der Rsp des OGH, dass (auch) im Rahmen eines Anspruchs nach § 933a ABGB das Deckungskapital für die beabsichtigte Sanierung eines Mangels als zweckgebundener Vorschuss zuerkannt werden kann; die Ersatzfähigkeit der Sanierungskosten setzt deren bereits erfolgte Durchführung nicht voraus, vielmehr genügt die darauf gerichtete Absicht; eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Beurteilung der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage, ob das Deckungskapital nur für eine bloß wahrscheinlich erfolgreiche, billige Verbesserungsvariante begehrt werden kann oder der Kläger die Kosten der sicheren, aber teureren Schadensbehebung geltend machen kann, ist nicht möglich
GZ 8 Ob 72/16w, 27.09.2016
OGH: Gem § 933a Abs 2 ABGB kann der Übernehmer (ua) dann Geldersatz verlangen, wenn die Verbesserung unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre oder der Übergeber die Verbesserung verweigert. Ist der Mangel behebbar, steht dem Übernehmer der Anspruch auf das Erfüllungsinteresse zu. Der Gläubiger ist insgesamt so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
Das Erfüllungsinteresse umfasst bei Behebbarkeit des Mangels und Verbesserungsverzug oder -verweigerung des Schuldners die Kosten der Verbesserung. Ist die Verbesserung unmöglich oder wäre sie für den Schuldner mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, steht dem Gläubiger hingegen (nur) die Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und jenem der mangelfreien Leistung zu.
Den Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Sanierungskosten hat die Beklagte nicht erhoben. Nach den Feststellungen ist die – von der Beklagten mehrfach versuchte und zuletzt verweigerte – Sanierung auch nicht (faktisch) unmöglich, weshalb die Behebbarkeit des Mangels anzunehmen ist.
Es entspricht der Rsp des OGH, dass (auch) im Rahmen eines Anspruchs nach § 933a ABGB das Deckungskapital für die beabsichtigte Sanierung eines Mangels als zweckgebundener Vorschuss zuerkannt werden kann. Die Ersatzfähigkeit der Sanierungskosten setzt deren bereits erfolgte Durchführung nicht voraus, vielmehr genügt die darauf gerichtete Absicht.
Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Beurteilung der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage, ob das Deckungskapital nur für eine bloß wahrscheinlich erfolgreiche, billige Verbesserungsvariante begehrt werden kann oder der Kläger die Kosten der sicheren, aber teureren Schadensbehebung geltend machen kann, ist nicht möglich.
Hier wurde festgestellt, dass eine Sanierung der vorhandenen Mängel mit einem Kostenaufwand von 2.000 EUR „mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verminderung bis Auflösung der Spannungen“ ergeben würde. Dass es zu einer kompletten Auflösung der Spannungen kommt, steht nicht fest. Berücksichtigt man, dass bereits mehrere erfolglose Verbesserungsversuche unternommen wurden, wobei zuletzt die Beklagte die vom Sachverständigen aufgezeigte Verbesserungsvariante zwar anbot, aber vor Ort dann deren Durchführung verweigerte, ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Kläger dieser weitere Verbesserungsversuch, der nur möglicherweise zur völligen Beseitigung des Mangels führt, nicht zumutbar ist, keineswegs unvertretbar.